Gesetzliche Unfallversicherung der Tagespflegeperson

(zuletzt geändert am 16.01.2024)

Kindertagespflegepersonen, die regelmäßig fremde Kinder betreuen, unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht.

Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Kindertagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden.

Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII umfasst gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung. Die Erstattungsbeträge sind steuerfrei.

Festangestellte Kindertagespflegepersonen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB). Die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt über den Arbeitgeber, der auch die entsprechenden Beiträge trägt.

Nähere Informationen und die zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf Seite 11 der Broschüre „Unfallversicherungsschutz für Kinder in Tagespflege“ der Bayerischen Landesunfallkasse.

Weitere Infos finden Sie unter nachfolgenden Links:

Einen Ratgeber für Kindertagespflegepersonen der DGUV finden Sie unter DGUV Information 202-005 „Kindertagespflege – damit es allen gut geht“

Autor: StMAS

Kindertagespflege
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