Haben Verwandte Anspruch auf eine laufende Geldleistung, wenn sie ihr Enkelkind, ihre/n Nichte/Neffen in Kindertagespflege betreuen?

(zuletzt geändert am 07.01.2024)

Nach dem SGB VIII können grundsätzlich auch Großeltern oder andere Verwandte als Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII beziehen. Das SGB VIII differenziert bewusst nicht nach Verwandtschaftsgraden.

Selbstverständlich werden diese Tagespflegepersonen behandelt wie alle anderen auch, d.h. sie müssen alle Fördervoraussetzungen im Rahmen der §§ 43, 23 SGB VIII (Erteilung der Pflegeerlaubnis etc.) erfüllen.

In Art. 20 BayKiBiG werden Tagespflegeverhältnisse, bei denen die Tagespflegeperson mit dem Kind jeweils bis zum 3. Grad verwandt od. verschwägert ist, von der staatlichen Förderung ausgeschlossen.

Diese Regelung betrifft ausschließlich die Leistungen nach dem BayKiBiG und das Refinanzierungsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Freistaat Bayern.

 

Kindertagespflege
Logo: Kindertagespflege
In Zusammenarbeit mit: