Auswirkungen der BayKiBiG-Reform auf die Kindertagespflege ab 2027

Mit dem Inkrafttreten der Reform des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) am 1. Januar 2027 steht eine Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kindertagepflege bevor. Insbesondere wird mit der Reform das übergeordnete Ziel verfolgt, die im Laufe der Jahre entstandene Komplexität und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand in der Kindertagesbetreuung allgemein zu reduzieren. Im Bereich der Kindertagespflege bedeutet dies eine klare Deregulierung der Fördervorgaben und damit eine Stärkung der Handlungsfähigkeit und Flexibilität der zuständigen Kommunen. Durch die Stärkung der kommunalen Verantwortung kann den unterschiedlichen örtlichen Bedarfen adäquat entsprochen werden. Die Staatsregierung unterstützt die Kommunen bei dieser originär kommunalen Zuständigkeit nicht nur weiterhin, sondern erhöht im Zuge der Reform auch den Gesamtansatz der Refinanzierung der Kindertagespflege einseitig staatlich zusätzlich um jährlich 4 Mio. Euro auf rund 45 Mio. Euro.

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

Umstellung auf eine Pauschalleistung

Die zentrale strukturelle Änderung betrifft die Art und Weise, wie die staatlichen Mittel an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (TröffJH) fließen. Anstelle der bisherigen kindbezogenen Förderung wird die staatliche Refinanzierung künftig als Pauschale ausgereicht. Die Pauschalzahlung bemisst sich nach der Zahl der im Zuständigkeitsbereich eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätigen Kindertagespflegepersonen, unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder oder der bestehenden Betreuungsverhältnisse. Damit wird sichergestellt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch eine Refinanzierung für die Bereitstellung der Ersatzbetreuung erhalten.

Wichtig: Diese Umstellung auf eine Kindertagespflegepauschale betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Freistaat und den TröffJH. Das grundlegende Rechtsverhältnis zwischen der einzelnen Kindertagespflegeperson und dem zuständigen Jugendamt bleibt hiervon unberührt und wird weiterhin auf Basis des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt. Die Entscheidungsgewalt des Jugendamtes über konkrete Leistungen, wie etwa Tagespflegeentgelte oder Sachkostenzuschüsse, bleibt somit unverändert bestehen.

Die Ermittlung der Höhe der Kindertagespflegepauschale erfolgt automatisiert auf Basis der zuletzt verfügbaren Kinder- und Jugendhilfestatistik (KJH-Statistik, Teil I.6) nach dem SGB VIII. Diese Statistik wird aktuell jeweils mit Stand zum 31.12. erhoben und im Oktober des Folgejahres veröffentlicht. Für die Berechnung der Kindertagespflegepauschale werden somit in der Regel jeweils die Werte des Vorjahres herangezogen.

Zur Berechnung der Kindertagespflegepauschale werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich durch alle nach der KJH-Statistik erfassten bayerischen Kindertagespflegepersonen geteilt und so die Pro-Kopf-Pauschale ermittelt.

Die Kindertagespflegepauschale wird als einmaliger Betrag in voller Höhe an die TröffJH ausgezahlt, sobald diese den formalen Antrag im KiBiG.web gestellt haben (bis spätestens zum 30. September des laufenden Bewilligungszeitraums). Sie wird entsprechend der Entwicklung des Basiswerts dynamisiert und jährlich bekannt gegeben.

Landespezifische Vorgaben

Im Zuge der Entbürokratisierung entfallen landesrechtliche Fördervoraussetzungen für die staatliche Refinanzierung nach BayKiBiG und AVBayKiBiG. Welche spezifischen Voraussetzungen (wie etwa Anforderungen an die Qualifizierung oder die Ersatzbetreuung) eine Kindertagespflegeperson erfüllen muss, damit sie vom TröffJH gefördert wird, entscheiden künftig die TröffJH in eigener Verantwortung im Rahmen der unveränderten Vorgaben des SGB VIII. Da die Berechnung der Pauschale auf statistischen Daten der KJH-Statistik beruht, entfallen auch aufwendige Belegprüfungen durch die Regierungen im Rahmen der staatlichen Refinanzierung ersatzlos.

Zur Unterstützung der zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der qualitativen Rahmenbedingungen sind auch weiterhin Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamts (BLJA) sowie die Unterstützung durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) vorgesehen. Der bayerische Qualifizierungsplan wurde erst kürzlich aktualisiert und weiterentwickelt. Er dient unverändert als Orientierung und praktische Hilfestellung zur Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen.

Kommunale (Finanzierungs-) Beteiligung

Die Beteiligung der Kommunen an der Finanzierung der Kindertagespflege erfolgte auch bislang ausschließlich freiwillig, sowohl im Rahmen der „regulären“ Kindertagespflege (Art. 20 BayKiBiG a.F.) als auch im Rahmen der einrichtungsähnlichen Förderung der Kindertagespflege (Art. 20a BayKiBiG a.F.).

Mit der BayKiBiG-Reform entfallen diese Vorschriften. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf eine mögliche kommunale Mitfinanzierung. Die Beteiligung bleibt nach wie vor freiwillig. Hier ergibt sich sogar eine Erleichterung. Bislang war die freiwillige Finanzierungsbeteiligung der Kommunen Voraussetzung für die Refinanzierung des Freistaats. Künftig leistet der Freistaat seinen Anteil unkonditioniert und unabhängig von einer kommunalen Kofinanzierung.

Auch die einrichtungsähnliche Förderung der Großtagespflege in der „GTP 20a“ kann von den Kommunen und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe fortgeführt werden. Die Finanzierung erfolgte hier auch bislang auf Grundlage einer freiwilligen Entscheidung der Kommunen. Der staatliche Refinanzierungsanteil bleibt in voller Höhe im System.

Großtagespflege

Für die Großtagespflege ergeben sich durch die Reform sowohl Beständigkeit als auch neue Optionen. Das bisherige Modell der „Erweiterten Großtagespflege“ wird gesetzlich verstetigt. Ein Zusammenschluss von bis zu drei Kindertagespflegepersonen ist künftig dauerhaft zulässig, sofern nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig anwesend sind. Eine Qualifikation als Fachkraft wird hierfür nicht vorausgesetzt. Damit ist der Abschluss eines Modellvertrags ab 1. Januar 2027 nicht mehr erforderlich.

Gleichzeitig wird die spezifische Sonderförderung für die Großtagespflege nach dem bisherigen Art. 20a BayKiBiG, die aktuell eine zusätzliche einrichtungsähnliche kindbezogene Förderung erhält, aus dem Gesetz gestrichen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass diese Form der Betreuung nur einen sehr kleinen Anteil der Kinder betreut und eine eigenständige gesetzliche Sonderregelung nicht mehr verhältnismäßig ist. Den Kommunen bleibt es jedoch ausdrücklich freigestellt, die bisherige Förderung der Großtagespflege auf freiwilliger Basis weiterzuführen. Zudem bleibt der staatliche Refinanzierungsanteil auch der bisherigen GTP 20a für dieses System in voller Höhe im Gesamtansatz enthalten.

Eine mögliche Alternative zur einrichtungsähnlichen Förderung nach Art. 20a BayKiBiG a.F. bietet zudem die Option der Umwandlung in eine „Mini-Kita“. Einrichtungen mit bis zu zwölf Plätzen können so eine reguläre Förderung als Kindertageseinrichtung erhalten. Mini-Kitas profitieren im Zuge der Reform von verbesserten finanziellen Rahmenbedingungen und einer privilegierten Förderung, was den Bedarf an kleinen, familiären Betreuungsformen gezielt unterstützt.

Die BayKiBiG-Reform stärkt den Markenkern der Kindertagespflege als familiennahe und flexible Betreuungsform. Durch die Konzentration auf die klassischen Formen – die einzelne Tagespflegeperson und die Großtagespflege – wird die Unterscheidung gegenüber den Kindertageseinrichtungen geschärft.

Die neue Rechtslage tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Reform bietet eine bedeutende Chance auf mehr Planungssicherheit und eine stärkere Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten. Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Verantwortungsträger vor Ort, die neu gewonnene Flexibilität sowie die zusätzliche Erhöhung des staatlichen Mittelvolumens zu nutzen, um bestmögliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Dafür wird es erforderlich sein, bestehende Strukturen weiterzuentwickeln. Ebenso ist eine enge und verlässliche Abstimmung zwischen Kommunen und Landkreisen notwendig.

Umsetzung im KiBiG.web

Die erforderlichen Daten aus der KJH-Statistik werden durch das StMAS im KiBiG.web hinterlegt. Es sind keine Angaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich, insbesondere keine Erfassung der Kinderdaten. Die bisherigen Module und Berichte, insbesondere zur Großtagespflege, entfallen ersatzlos.

Die staatliche Förderung wird automatisch im KiBiG.web errechnet. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen den Antrag durch Setzen eines Häkchens im Modul Kindertagespflege.

Eine kommunale Beteiligung wird im KiBiG.web mit der Abkehr von der kindbezogenen Refinanzierung nicht mehr standardisiert berechnet.

Weiterführende Informationen zur BayKiBiG-Reform im Allgemeinen und unverbindliche Lesefassungen zum BayKiBiG, zur Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) und zum Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in der ab Januar 2027 geltenden Fassung finden Sie hier.