Betriebskostenförderung Bund

(Das Infoblatt stellt einige wichtige Infos zur Betriebskostenförderung Bund und Auszüge aus der Richtlinie dar, es beinhaltet keine vollständige Aufzählung aller Voraussetzungen etc.)

Grundlage:

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (U3-Bundesmittelrichtlinie) vom 28. Oktober 2009 (AllMBl. S. 355), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 921) geändert worden ist.

Gefördert werden können:

Betriebskosten/Kosten in der Tagespflege für Kinder unter 3 Jahren ab dem Betreuungsjahr 2009/2010.

Grundsätzlich können mit der staatlichen Landesförderung, wie auch mit den zur Verfügung gestellten Bundesmitteln die Betriebskosten der Tagespflege gefördert werden.

Diese sind gesetzliche Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe z.B. Geldleistungen an Tagespflegepersonen, Unterstützung der Infrastrukturleistungen der Tagespflege, Fachberatung, Fachvermittlung, Praxisbegleitung, Qualifizierung, Ersatzbetreuung und Kontrollen, Berichts- und Statistikarbeit, Öffentlichkeitsarbeit.

Zuwendungsempfänger:

Im Bereich der Kindertagespflege die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (LRA)

Voraussetzungen:

Staatliche kindbezogene Förderung nach BayKiBiG an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; der Antrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf kindbezogene Förderung umfasst gleichzeitig den Antrag auf Gewährung des Ausbaufaktors.

Vollständiger Förderantrag bis 30. Juni nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums (=Kalenderjahr).

Vorläufiger Ausbaufaktor: 0,330 (Förderabschläge 2024)

Berechnung der Bundesmittel pro Kind (z.B. bei fünf- bis sechsstündiger Betreuung):

Basiswert x Buchungszeitfaktor x Ausbaufaktor (1.376,21 € (BW FA-TP´24) x 1,5 x 0,330 = 681,22 jährliche Förderung)

Der Ausbaufaktor für die Endabrechnung des Bewilligungszeitraums 2022 beträgt 0,436.

Autor: StMAS, zuletzt aktualisiert am 31.01.2024