Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
Die „klassische“ Kindertagespflege findet im Haushalt der Tagespflegeperson statt, die ihre eigenen Räumlichkeiten bzw. einen Teil der Räumlichkeit für die Tätigkeit zur Verfügung stellt.
Die Tagespflegeperson benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII, wenn das Betreuungsangebot länger als drei Monate, mehr als 15 Stunden wöchentlich und gegen Entgelt erfolgt. Die Räumlichkeiten müssen „kindgerecht“ sein und werden im Rahmen der Pflegeerlaubniserteilung auf ihre „Geeignetheit“ hin geprüft.
Die Tagespflegeperson darf bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in ihren Räumlichkeiten betreuen. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder kann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der individuellen Situation (Größe der vorhandenen Räumlichkeiten, Anzahl der Kinder unter drei Jahren, Anzahl der ständig anwesenden eigenen Kinder, Anwesenheit eines Kindes mit Behinderung etc.) begrenzt werden.
Die Tagespflegeperson kann einzelne Plätze in beschränktem Rahmen auch teilen. Die Anzahl der möglichen Betreuungsverhältnisse ist in Bayern durch Landesrecht auf insgesamt acht mögliche Betreuungsverhältnisse begrenzt.
Diese Art der Kindertagespflege ist sehr familiär geprägt, die Tageskinder werden in die Familie und den Tagesablauf/Betreuungsalltag der Tagespflegeperson einbezogen, ggf. sind auch eigene Kinder der Tagespflegeperson – für einen Teil des Tages – oder ständig anwesend.
Autor: StMAS, zuletzt geprüft am 12.03.2024