1. Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen der Kindertagespflege finden sich sowohl im SGB VIII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, als auch, soweit es das Verfahren betrifft, im SGB X, dem Gesetz über das Sozialverwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz.

Die Kindertagespflege wird in § 22 Abs.1 S. 2 SGB VIII legaldefiniert. Demnach versteht man unter Kindertagespflege, dass Kinder von einer geeigneten Tagespflegeperson in deren Haushalt oder im Haushalt der Eltern betreut werden. Typischerweise findet die Betreuung tagsüber statt, jedoch ist eine Betreuung die hin und wieder auch den Aufenthalt über Nacht mit einschließt (z.B. bei Schichtarbeit der Eltern) ebenfalls vom Begriff der Tagespflege umfasst.

Kinder im Sinne des Gesetzes sind Neugeborene, Babys und Kleinkinder, der Begriff des Kindes umfasst nach § 7 SGB VIII aber auch Kinder bis zum 14. Lebensjahr.

Die wichtigste Norm für den Erlaubnisbescheid bezogen auf die Kindertagespflege ist § 43 SGB VIII:

1.1 § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72 a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

In diesem Paragraphen ist ein sehr weit gehender Erlaubnisvorbehalt geregelt. Unter einem Erlaubnisvorbehalt versteht man eine Regelung, die eine Tätigkeit solange verbietet, bis sie von der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt wurde. Eine solche Regelung existiert zum Beispiel im Straßenverkehr bezüglich des Führerscheins. Ohne Führerschein darf man im Straßenverkehr kein Fahrzeug führen. Ohne eine Erlaubnis zur Kindertagespflege darf man keine Kinder betreuen. Die Erlaubnis muss also bereits vor Beginn der Tätigkeit erteilt worden sein.

Anmerkung StMAS:
Die nachfolgenden Beispiele beziehen sich ausschließlich auf die Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII; eine Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII bleibt unberührt.

1.2 Erlaubnisfreie Betreuung

Von dem Grundsatz, dass Tagespflege nur geleistet werden darf, wenn zu Beginn der Tätigkeit eine Erlaubnis des zuständigen Jugendamtes vorliegt, gibt es folgende Ausnahmen:

Keiner Erlaubnis nach § 43 SGB VIII bedürfen Personen,

  • die nur unter 15 Stunden wöchentlich Kinder betreuen,
  • Kinder unentgeltlich betreuen,
  • Kinder in den Räumlichkeiten der Familie der Kinder betreuen, d.h. z.B. in der elterlichen Wohnung und/oder
  • nicht länger als drei Monate betreuen wollen.

Die wöchentliche Betreuungszeit von 15 Stunden, die erlaubnisfrei geleistet werden darf, bezieht sich hierbei auf die Tagesmutter bzw. den Tagesvater, nicht jedoch auf jedes einzelne Kind. Diese "Geringfügigkeitsschwelle" (Gerstein, GK -SGB VIII § 43 Rn. 2) soll zum Beispiel eine nachbarschaftliche Hilfe oder das Babysitten ermöglichen, ohne dass sofort eine Erlaubnis erforderlich wird.

Umstritten ist, ob auch die Verwandtentagespflege vom Erlaubnisvorbehalt umfasst ist. Dies wurde von Schmid/Wiesner (Rechtsfragen der Kindertagespflege nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz, ZfJ 2005, S.281) verneint. Aus dem Gesetz lässt sich eine solche Ausnahme allerdings nicht herauslesen. Auch wenn man mit den Kindern, die man betreuen möchte, verwandt ist, bedarf es deshalb grundsätzlich einer Pflegeerlaubnis.

Wer jedoch ohne eine Kindertagespflegeerlaubnis eine erlaubnispflichtige Tätigkeit aufnimmt bzw. ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 104 SGB VIII.

2. Erlaubniserteilung

2.1 Wer benötigt eine Tagespflegeerlaubnis?

Aus den Ausführungen zu § 43 SGB VIII ergibt sich, dass dann eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlich ist, wenn gleichzeitig die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sind:

Tätigkeit der Tagespflegeperson

  1. findet außerhalb der elterlichen Wohnung statt
  2. umfasst insgesamt über 15 Stunden pro Woche
  3. erfolgt gegen Entgelt
  4. soll länger als drei Monate dauern

Diese Merkmale müssen kumulativ vorliegen, d.h., sollte nur eines der Merkmale nicht vorliegen, dann bedarf die Tagesbetreuungsperson zur Betreuung der Kinder keiner Erlaubnis.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist personenbezogen, d.h., jede Tagespflegeperson benötigt nur eine Erlaubnis, auch wenn sie mehrere Kinder betreut. Anders ist dies bei der Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII, die eine Erlaubnis für jedes einzelne Kind vorsieht.

Die Merkmale im Einzelnen:

A. außerhalb der Wohnung der Kinder in anderen Räumlichkeiten

Im Regelfall findet die Betreuung von Kindern in der Tagespflege in den Räumlichkeiten der Tagesbetreuungsperson statt. Dies ist entweder die Wohnung der Tagesmutter/des Tagesvaters oder es werden extra für den Zweck der Tagesbetreuung eigene Räumlichkeiten angemietet oder gekauft.

In all diesen Fällen bedarf die Betreuungsperson (bei gleichzeitigem Vorliegen der anderen Voraussetzungen) einer Erlaubnis, wobei § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bestimmt, dass die Räumlichkeiten kindgerecht sein müssen. Hierzu müssen die
Räumlichkeiten vom zuständigen Jugendamt vor Erlaubniserteilung aufgesucht und überprüft werden.

Eine Tagesmutter, die ihre Kinder z. B. nach dem Konzept eines Waldkindergartens ausschließlich an der frischen Luft betreuen möchte, bedarf nach dem Wortlaut des § 43 SGB VIII keiner Erlaubnis.

B. über 15 Stunden wöchentlich

Lediglich bei einer Betreuungszeit von max. 15 Stunden in der Woche entfällt die Erlaubnispflicht. Beträgt die tatsächliche Betreuungszeit jedoch über 15 Stunden pro Woche, so bedarf die Tagesbetreuungsperson einer Erlaubnis.

Hier kommt es nicht darauf an, ob diese Stundenzahl wochenweise gelegentlich unterschritten wird, sondern darauf, welchen Zeitrahmen Betreuungsperson und Eltern grundsätzlich festlegen.

Es empfiehlt sich, dass sich die/der zuständige Sachbearbeiter/in des Jugendamtes von der Tagespflegeperson schriftlich bestätigen lässt, dass diese ihre Betreuungstätigkeit für weniger als 15 Stunden pro Woche ausüben will. Für die Anzeige einer erlaubnisfreien Tätigkeit könnte z.B. ein Formblatt entworfen werden. Oft wenden sich allerdings Tagesbetreuungspersonen, die keiner Erlaubnis bedürfen, nicht an das Jugendamt, so dass diese dem Jugendamt auch nicht bekannt werden.

C. gegen Entgelt

Dieses Merkmal ist weit auszulegen. Hier kann jegliche Art der Gegenleistung gemeint sein. Auch ist nicht entscheidend, wie hoch das Entgelt ist, vielmehr soll nur die rein freundschaftliche und daher unentgeltliche Kindertagespflege von der Erlaubnispflicht ausgenommen sein.

D. länger als 3 Monate betreuen will

Bei diesem Kriterium kommt es auf den Willen der Betreuungsperson und auf deren Pläne an: die Kinderbetreuung wird nicht erst nach drei Monaten erlaubnispflichtig, vielmehr ist vom ersten Tag an eine Erlaubnis erforderlich, wenn die Betreuungsperson beabsichtigt, dieser Tätigkeit länger als drei Monate nachzugehen. Bei diesem Kriterium geht es also um den geplanten Tätigkeitszeitraum aus der Sicht der Tagesbetreuungsperson.

Abschließend sei noch einmal festgehalten, dass die Betreuung von Kindern keiner Erlaubnis bedarf, wenn nur eines der vier Merkmale nicht erfüllt ist.

Beispielsfälle:

1. Herr Sauer betreut regelmäßig nachmittags für 4 Stunden nach der Schule 10 Personen ab 15 Jahren. Hierfür wird Herr Sauer entlohnt.

Diese Tätigkeit ist erlaubnisfrei, da nur die Betreuung von Kindern (Definition § 7 Abs.1 Nr.1 SGB VIII), die unter 14 Jahre alt sind, erlaubnispflichtig ist.

Anmerkung StMAS: Die Erlaubnisfreiheit bezieht sich ausschließlich auf die Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII; eine Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII bleibt unberührt.

2. Frau Mira betreut die kleine Ayse jeden Dienstag und Donnerstag von jeweils 8 -12 Uhr. Dies möchte sie machen, bis Ayse in 6 Monaten in den Kindergarten kommt. Dafür bekommt sie von deren Mutter kein Geld, aber regelmäßig selbstgekochte Gerichte, Marmelade und Brot.

Diese Tätigkeit ist erlaubnisfrei, da nur eine Betreuung von über 15 Stunden in der Woche erlaubnispflichtig ist. Eine Entgeltlichkeit wäre jedoch gegeben gewesen, da auch Naturalien als Entgelt gewertet werden.

3. Frau Mira betreut die kleine Ayse jeden Dienstag und Donnerstag je 4 Stunden, der kleine Max kommt dienstags und freitags von 8 bis 15 Uhr. Für die Betreuung von Max erhält Frau M. 7 Euro die Stunde. Beide Kinder sollen mindestens ein halbes Jahr betreut werden.

Diese Tätigkeit ist erlaubnispflichtig, da kumulativ alle Merkmale des § 43 SGB VIII vorliegen.

4. Frau Petersen betreut die 3-jährigen Zwillinge Irene und Helena von Montag bis Freitag von 8.00-17.00 Uhr im Haus der Eltern gegen Entgelt bereits seit 6 Monaten.

Frau Petersen benötigt keine Erlaubnis, da sie die Kinder nicht außerhalb der elterlichen Wohnung betreut. Der Gesetzgeber ist hier davon ausgegangen, dass die Eltern in ihrem eigenen Haushalt eine größere Kontrollmöglichkeit haben und damit das Wohl der Kinder gewährleistet ist.

2.2 Zuständigkeit des Jugendamtes

Zu unterscheiden ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit.

Sachlich zuständig für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ist das Jugendamt. Dies ergibt sich aus § 43 SGB VIII, § 2 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, § 69 Abs. 1 und 3 SGB VIII i.V. mit Art. 15 und 16 Abs. 1 BayAGSG.

Freie Träger dürfen an dem Verfahren beteiligt werden, jedoch kann ihnen nicht die eigentliche Erteilung der Erlaubnis übertragen werden. Für diese bleibt das Jugendamt selbst zuständig.

Örtlich zuständig ist gem. § 87a Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hinweis:  Mit Änderung des SGB VIII im Juni 2021 geht die örtliche Zuständigkeit für die Pflegeerlaubnis nach § 87 a SGB VIII über auf das Jugendamt in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2.3 Was ist ein Erlaubnisbescheid?

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, auf den bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Ein Verwaltungsakt ist dann begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (vgl. § 45 Abs.1 S.1 SGB X).

Eine Person, die einen Antrag auf Kindertagespflege gestellt hat, der aber die Erlaubnis versagt wird, kann eine Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Der Verwaltungsakt ist in § 31 SGB X wie folgt definiert:

"§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."

Ein Verwaltungsakt ist somit definiert als eine

  • Maßnahme
  • im öffentlichen Recht
  • zur Regelung
  • eines Einzelfalles
  • mit Außenwirkung.

Die Verwaltung erlässt Verwaltungsakte, da die Gesetze abstrakte Formulierungen enthalten, die für den Einzelfall einer expliziten Regelung bedürfen. Durch den Verwaltungsakt teilt die Behörde der Bürgerin/dem Bürger mit, was sie dürfen bzw. was von ihnen verlangt wird. Der abstrakte Gesetzestext wird durch den Verwaltungsakt konkretisiert.

Bei der Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt. Ein Dauerverwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt, der ein längerfristiges Rechtsverhältnis begründet oder dieses verändert. Der Verwaltungsakt hat eine dauerhafte Wirkung, d.h., der Bescheid erschöpft sich nicht durch einmalige Vollziehung.

Diese Einordnung ist wichtig, weil ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gem. § 48 SGB X aufgehoben werden kann.

2.4 Was ist für die Erlaubniserteilung zu prüfen?

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege ist zu erteilen, wenn eine Person geeignet ist und sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Die Geeignetheit der Tagesbetreuungsperson hat das Jugendamt an Hand verschiedener Kriterien zu überprüfen und letztlich im Rahmen des Erlaubniserteilungsbescheides festzustellen.

Im Rahmen der Überprüfung muss das Jugendamt von der Antragstellerin/dem Antragsteller auch ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis verlangen, da die Unbescholtenheit im Sinne des § 72 a SGB VIII eine wichtige und gesetzlich geforderte Grundvoraussetzung für die Geeignetheit der Tagespflegeperson ist.

2.5 Welche Inhalte muss der Bescheid haben?

Welche Inhalte der Bescheid haben muss, hängt entscheidend davon ab, ob der Verwaltungsakt vollumfänglich dem Antrag entspricht, ob ein Verwaltungsakt mit Auflagen erlassen bzw. ob der Antrag abgelehnt wird.

Einmal erteilte Erlaubnisbescheide können unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Auch bei der Entziehung handelt es sich um Verwaltungsakte, die zu verbescheiden sind. Diese haben im Wesentlichen den gleichen Aufbau wie der Erlaubniserteilungsbescheid.

Es ist nicht in jedem Fall zwingend die Schriftform vorgeschrieben. Die Schriftform ist aber z.B. dann erforderlich, wenn im Rahmen einer Aufhebung die sofortige Vollziehung angeordnet werden soll. Allerdings empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit und zu Beweiszwecken grundsätzlich, schriftliche Verwaltungsakte zu erlassen.

Jeder Verwaltungsakt hat folgenden Aufbau:

  • Tenor
  • Gründe
  • Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Tenor informiert die Bürgerin bzw. den Bürger darüber, was sie/er tun muss. Die Gründe geben Auskunft darüber, warum etwas getan werden muss, während die Rechtsbehelfsbelehrung darüber informiert, welche Rechtsmittel man ggf. gegen den Verwaltungsakt einlegen kann.

A. Tenor

Der Tenor enthält eine Hauptentscheidung sowie eventuell eine oder mehrere sonstige Entscheidungen (wie z. B. Nebenbestimmungen bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit) und im Regelfall auch eine Kostenentscheidung.

Der Tenor muss klar, kurz und eindeutig formuliert sein. Er soll aus sich selbst heraus verständlich sein, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.

Beispiel:
"Herrn Maier wird die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt."

Fehlerhaftes Beispiel:
"Herrn Meier wird eine Pflegeerlaubnis erteilt."

Bei diesem zweiten Beispiel kann man ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf die Art der erlaubten Tätigkeit schließen. So gibt es z. B. auch Vollzeitpflege.

Der Tenor stellt den wichtigsten Teil des Verwaltungsaktes dar, hier ist nur aufzuführen, was unmittelbar eine Entscheidung darstellt und damit rechtsgestaltend ist. Der Tenor besteht immer aus einer Hauptregelung.

In den Tenor gehören keine Äußerungen zu tatsächlichen Ereignissen, rechtliche Begründungen, Wiedergabe gesetzlicher Regelungen, Mitteilungen über Gefühle, Ratschläge, Empfehlungen oder Rechtsgrundlagen, d.h. Zitat der §§.

Fehlerhafte Formulierungen:
"Leider mussten wir ihren Antrag ablehnen."

"Unter Bezugnahme auf unser klärendes Telefonat vom 13.07. können wir Ihnen die Erlaubnis erteilen."

"Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage wird ihr Antrag abgewiesen."

Exkurs Nebenbestimmungen

Gem. § 43 Abs. 3 S. 5 SGB VIII kann die Erlaubnis mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Der Gesetzestext ist hier nicht dahin auszulegen, dass mit dem Verwaltungsakt lediglich eine einzige Nebenbestimmung erlassen werden darf.

Was eine Nebenbestimmung ist, ergibt sich aus § 32 SGB X. Hier sind folgende Nebenbestimmungen aufgeführt: Befristung, Bedingung, Auflage und Widerrufsvorbehalt.

Nebenbestimmungen sind dann zulässig, wenn sie dazu dienen, die Voraussetzungen für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis sicher zu stellen.

Alle Nebenbestimmungen zu einem Erlaubnisbescheid für die Kindertagespflege müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Das Jugendamt darf nur dann eine Nebenbestimmung erlassen, wenn ihr kein weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht.

Befristung

Unter einer Befristung versteht man gem. § 32 Abs. 2 S. 1 SGB X eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Im Rahmen der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist die Befristung gem. § 43 Abs. 3 S. 4 SGB VIII gesetzlich auf 5 Jahre festgelegt. Eine kürzere Befristung (z. B. ein Probejahr), ist unzulässig. Lediglich dann, wenn eine kürzere Frist, als die gesetzlich vorgesehene beantragt wird, so z. B. 3 Jahre, kann eine kürzere Frist als 5 Jahre verbeschieden werden. Das zuständige Jugendamt kann nämlich keine Erlaubnis erteilen, die über den beantragten Zeitraum hinaus geht. Findet sich im Antrag keine Angabe zur Laufzeit, so ist von einer Antragstellung für die gesetzlichen 5 Jahre auszugehen.

Formulierungsbeispiel:
"Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gilt für fünf Jahre ab Zustellung dieses Bescheides."

Bedingung

Eine Bedingung ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Begünstigung oder Belastung von einem künftigen Ereignis abhängig gemacht wird. Hierbei gibt es auflösende und aufschiebende Bedingungen. Die aufschiebende Bedingung ist eine Bestimmung, die den Bescheid suspendiert, d.h., dieser erlangt erst dann Wirksamkeit, wenn die Bedingung eingetreten ist. Diese Regelung ist für die Bescheiderteilung in der Kindertagespflege in aller Regel ohne Relevanz.

Die auflösende Bedingung kann dagegen im Bescheid zur Kindertagespflege durchaus eine Rolle spielen, z. B. wenn eine Voraussetzung noch nicht vollständig erfüllt ist. Diese ist dann fristgerecht zu belegen, sonst erlischt die Erlaubnis. Ein Tagespflegebescheid kann so bereits erteilt werden, auch wenn z. B. ein Erste- Hilfe-Kurs noch nicht abgeschlossen ist.

Beispiel:

"Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht bis zum .... dem Jugendamt folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Kurs für Kleinkinder."

Die Tagesbetreuungsperson muss die geforderten Unterlagen selbstständig beibringen. Sollten diese nicht rechtzeitig bei der Behörde eingehen, so erlischt die Erlaubnis automatisch.

Auflage

Eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage wird in der Tagespflege relativ häufig vorkommen. Unter einer Auflage versteht man eine Bestimmung, die vom Erlaubnisempfänger ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen fordert.

Sollte die Auflage nicht erfüllt werden, so kann das Jugendamt den Kindertagespflegeerlaubnisbescheid (begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) nach den Voraussetzungen des § 47 Abs.1 Nr. 2 SGB X widerrufen.

Beispiel:

"Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gilt für ... Tageskind(er) im Alter von ... Jahren.

Der Teich im Garten ist bis zum 15.10. mit einem festen, mindestens 1 Meter hohen Zaun zu sichern."

Auflagenvorbehalt

Gem. § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ist es zulässig einen Auflagenvorbehalt im Rahmen einer Kindertagespflegeerlaubnis zu erlassen. Ein Auflagenvorbehalt kommt dann in Betracht, wenn zur Zeit des Erlasses des Verwaltungsaktes bestimmte Auswirkungen möglich, aber noch nicht eindeutig feststellbar sind, oder wenn sich die Behörde die Möglichkeit offen halten will, auf spätere Änderungen der Verhältnisse reagieren zu können. Unzulässig ist der Vorbehalt nachträglicher Auflagen, wenn er allein den Zweck hat, der Behörde allgemein freie Hand zu verschaffen oder eine weniger sorgfältige Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen zu „kompensieren“ (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 38).

Ein Auflagenvorbehalt ist hilfreich um nachträglich Auflagen ergänzen zu können.

Gem. § 32 Abs. 1 SGB X steht die Anordnung von Nebenbestimmungen im Ermessen der Behörde. Die Behörde muß eine Ermessensentscheidung treffen und begründen.

Widerrufsvorbehalt

Der Widerrufsvorbehalt würde es ermöglichen, eine einmal erteilte Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen.

Ein Widerrufsvorbehalt ist grundsätzlich nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung sinnvoll. Einen solchen stellt die Erlaubnis zur Kindertagespflege dar. Dennoch kann der Erlaubnis zur Kindertagespflege kein Widerrufsvorbehalt beigefügt werden, weil ein solcher ohne Angabe von weiteren Voraussetzungen, dem Zweck des Verwaltungsaktes widerspricht. Dies ist aber nach § 32 Abs. 3 SGB X unzulässig.

Die Behörde kann sich im Erlaubnisbescheid also keinen "jederzeitigen" Widerruf vorbehalten. § 32 Abs. 3 SGB X bestimmt, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen darf. Dies ist dann der Fall, wenn die Hinzufügung des Widerrufsvorbehaltes, der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Rechtsmaterie widerspricht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 54). Hier gehört auch § 43 Abs.3 S. 4 SGB VIII zu der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Rechtsmaterie nach dem die Erlaubnis auf fünf Jahre befristet ist. Durch den Vorbehalt eines "jederzeitigen", nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpften, Widerrufs würde die Behörde die Befristung nach § 43 Abs. 3 S. 4 SGB VIII unterlaufen.

Sich den Widerruf für eine Änderung von Verhältnissen vorzubehalten, ist nicht möglich, weil hierfür in § 47 Abs. 1 Nr.1 SGB X eine Sondervorschrift existiert.

Diese Vorschrift geht als Muss-Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich der Ermessensbestimmung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X und damit auch dem § 32 Abs. 1und 2 Nr. 3 SGB X vor.

Kostenentscheidung

Die Kostenfreiheit der Erlaubniserteilung in der Kindertagespflege ergibt sich aus § 64 Abs.1 SGB X. Auch bei einer Kostenfreiheit ist grundsätzlich eine Entscheidung über die Kosten zu treffen. Diese ist auch im Tenor und in den Gründen zu formulieren.

Der Tenor kann hier lauten:

"Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben."

B. Gründe

§ 35 Abs.1 SGB X legt fest, dass ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist. Die Begründungspflicht stellt ein wesentliches Erfordernis rechtsstaatlichen Handelns dar. Die Begründung muss einzelfallbezogen sein, sie darf nicht formelhaft sein. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, von der Verwaltung zu erfahren, warum in ihrem bzw. seinem Fall entsprechend entschieden worden ist.

In der Begründung sind wesentliche rechtliche und tatsächliche Gründe mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt, der vollumfänglich einem Antrag entspricht, nicht mit einer Begründung versehen sein muss.

Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn die Antragstellerin einen Antrag auf eine Erlaubnis zur Kindertagespflege für 3 Kinder stellen würde und diese ihr nach Prüfung durch das zuständige Jugendamt auch gewährt würde.

Im Rahmen der Erlaubnis zur Kindertagespflege wird es aber auch vorkommen, dass die Bescheide mit Nebenbestimmungen versehen werden und der gestellte Antrag nicht so ausgelegt werden kann, dass der Antragsteller einen Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen beantragt hat. In diesem Fall muss der Bescheid eine Begründung enthalten, die auch auf die getroffenen Nebenbestimmungen eingeht.

Die Gründe gliedern sich in zwei Teile. Zunächst wird der dem Tenor zugrunde liegende Sachverhalt geschildert, anschließend folgt die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes.

Wenn die Begründung nicht den formellen Anforderungen entspricht oder vollständig fehlt, führt das zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Allerdings kann die Begründung gem. § 41 Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies sollte aber spätestens dann geschehen, wenn gegen den Verwaltungsakt geklagt wurde, da ansonsten das Verfahren aus formellen Gründen verloren werden könnte. Eine Ausnahme von der nachgeschobenen Begründungsmöglichkeit besteht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nicht nachträglich begründet werden.

Sachverhalt

Bei der Schilderung des Sachverhaltes kommt es darauf an, dass dieser objektiv und frei von Wertungen dargestellt wird. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, d.h., sie muss ggf. auch Dinge ermitteln, die der/die Antragsteller(in) nicht vorgetragen hat.

Formal findet sich unter der Überschrift Gründe keine weitere Überschrift wie z.B. Sachverhalt. Dieser wird entweder durch Nummerierung oder nur durch einen Absatz gegliedert.

Die äußerlich und vor allem inhaltlich klare Trennung zwischen Sachverhalt und rechtlicher Würdigung ist sehr wichtig.

Der Sachverhalt ist im Imperfekt gehalten. Es soll nur der Teil des Lebenssachverhaltes im Bescheid Erwähnung finden, auf dem die Entscheidung beruht, d.h., dieser sollte knapp, klar und prägnant formuliert sein.

Im Sachverhalt sind in chronologischer Reihenfolge alle für den Erlass des Bescheides wichtigen Ereignisse aufzuführen.

Hierzu gehören z.B. die Antragstellung, der Hausbesuch der zuständigen Sachbearbeiterin/des zuständigen Sachbearbeiters, das Gespräch mit der Antragstellerin, dem Antragsteller, eine sachliche Beschreibung der Räumlichkeiten, Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses etc. Um den zeitlichen Ablauf nachvollziehen zu können, ist bei terminierbaren Ereignissen jeweils eine Datumsangabe erforderlich. Diese Aufzählung kann nicht abschließend sein, da auch hier gilt, dass sich der Sachverhalt auf den Einzelfall beziehen muss. Die gerade
beispielhaft genannten Punkte kommen jedoch in fast allen Tagespflegeerlaubnisbescheiden vor.

Fehlerhafte Formulierung:
"Das chaotische Kinderzimmer wies widerliche Zustände auf."

Korrekte Formulierung:
"Im Kinderzimmer befand sich keine Aufbewahrungsmöglichkeit, so dass die Spielsachen auf dem Boden verstreut lagen. Dazwischen waren einige gebrauchte Teller mit eingetrockneten Essensresten verteilt."

Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung, also die eigentliche Begründung des Bescheides, besteht in der Regel wiederum aus zwei Teilen. Der erste Teil ist der sogenannte förmliche Teil; hier ist zum Beispiel die sachliche und örtliche Zuständigkeit der bescheiderteilenden Behörde darzulegen. Zudem sollen auch die einzelnen Vorschriften genannt werden, die für die Bescheiderteilung nötig sind, wie z.B. § 43 SGB VIII.

Ein Antrag kann z. B. aus formellen Gründen abgelehnt werden, u. a. weil es der Behörde an der örtlichen Zuständigkeit und damit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt.

Im zweiten Teil der rechtlichen Würdigung, dem materiellen Teil, muss nun der Sachverhalt unter die einschlägigen Rechtsnormen subsumiert werden. Unter Subsumption versteht man die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt.

Die Behörde legt dar, warum sie die im Tenor enthaltene Entscheidung getroffen hat. Dies geschieht unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Der Antrag kann auch aus materiellen Gründen abgelehnt werden, etwa weil die Tagespflegeperson nicht geeignet im Sinne des § 43 SGB VIII ist.

Die Geeignetheit im Sinne des § 43 SGB VIII ergibt sich aus zwei Voraussetzungen:

  • Die Person zeichnet sich durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten aus.
  • Sie verfügt über kindgerechte Räume.

Die Ungeeignetheit kann sich folglich aus einer mangelnden Eignung der Betreuungsperson ergeben oder aber daraus, dass diese nicht über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Vor einer vollständigen Ablehnung ist allerdings von der Behörde zu prüfen, ob es möglich wäre, die Geeignetheit durch Auflagen zu erreichen. Dies hat die Behörde im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Im Falle nicht kindgerechter Räumlichkeiten wäre dies z. B. durch das Anbringung von Kinderschutzsicherungen an allen Steckdosen oder durch die Abdeckung eines Gartenteichs während der Anwesenheit von Kindern möglich. Wenn die
Ungeeignetheit in der Person liegt, ist es ungleich schwerer über Auflagen eine Änderung herbei zu führen.

C. Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung erklärt dem Adressaten des Bescheides, welchen Rechtsbehelf er gegen die Entscheidung ergreifen kann und wo bzw. innerhalb welcher Frist dieser einzulegen ist.

Nach § 36 SGB X ist ein schriftlich ergangener Verwaltungsakt zwingend mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn er den Adressaten beschwert, d.h., wenn der Verwaltungsakt den Adressaten belastet. Wenn eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung unter Verstoß gegen § 36 SGB X unterbleibt, hat das zur Folge, dass Rechtsbehelfsfristen nicht zu laufen beginnen und an ihre Stelle die Jahresfrist gem. § 70 Abs. 2, § 58 VwGO tritt. Der Adressat kann dann ein Jahr lang noch Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen.

Bei einem Verwaltungsakt, der vollumfänglich dem Antrag entspricht, in dem also keine Beschwer enthalten ist, müsste dem Gesetzestext entsprechend keine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt werden. Um hier Verfahrensfehler zu vermeiden, wird dennoch empfohlen, bei einem schriftlichen Verwaltungsakt grundsätzlich die dem Musterbescheid angehängte Rechtsbehelfsbelehrung zu verwenden.

Auf den Bereich der Kindertagespflegebescheide ist das fakultative Widerspruchsverfahren anwendbar. Somit kann sich die Adressatin/der Adressat des Bescheides entscheiden, ob sie bzw. er zunächst das Rechtsmittel des Widerspruchs wählt oder gleich Klage zum Verwaltungsgericht erhebt.

D. Hinweise

Einige Bescheide enthalten nach der Rechtsbehelfsbelehrung noch sogenannte Hinweise. Dies sind keine selbstständigen Verwaltungsakte, d.h. sie dienen lediglich der Information des Adressaten, sind aber für diesen nicht verpflichtend. Manchmal geben sie nur den Gesetzestext wieder. Zum Beispiel kann der Wortlaut des § 18 AVBayKiBiG in den Hinweisen wiederholt werden, um die Tagesbetreuungsperson daran zu erinnern, dass das Jugendamt unangemeldete Hausbesuche durchführen kann.
Der Bescheid muss jedoch keine Hinweise enthalten.

2.6 Erlaubnisversagung

Nicht jeder Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege endet mit der Erteilung einer Pflegeerlaubnis. Auch bei einer Erlaubnisversagung ist im Wesentlichen analog zur Erlaubniserteilung zu verfahren.

Bei der Versagung handelt es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt, für den das jeweilige Jugendamt sachlich und örtlich zuständig ist, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich dieses Jugendamtes hat.

Wenn das zuständige Jugendamt zu der Überzeugung kommt, dass die antragstellende Person für die Kindertagespflege nicht geeignet ist, so ist ein Versagungsbescheid zu erlassen. Vor dessen Erlass sollte die Antragstellerin/der Antragsteller angehört werden. Dazu ist sie bzw. er schriftlich aufzufordern. In dem Anschreiben ist klarzustellen, dass ein Entzug der Kindertagespflegeerlaubnis geplant ist.

Die Anhörung kann als Gespräch in den Räumen des Jugendamtes stattfinden. Hierzu kann die Tagesbetreuungsperson auch eine anwaltliche Vertretung mitbringen. Dieses Gespräch sollte von zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern gemeinsam geführt werden. Es ist empfehlenswert hierüber ein Protokoll zu fertigen, welches von den Anwesenden unterzeichnet werden sollte. Der Inhalt des Protokolls ist dann auch in den Sachverhalt des Bescheides aufzunehmen.

Sollte die Tagesbetreuungsperson keinen Termin im Jugendamt wahrnehmen wollen, so kann ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werden.

Auch dieser Bescheid besteht aus Tenor, Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung.

Es ist darauf zu achten, dass die Entscheidung nachvollziehbar und ausreichend begründet wird.

2.7 Erlaubnisentzug

Bislang ist überwiegend von der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege die Rede gewesen. Allerdings stellt auch der Entzug der einmal erteilten Erlaubnis einen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich dabei um einen belastenden Verwaltungsakt. Beim Erlass von belastenden Verwaltungsakten gelten im Prinzip die gleichen Voraussetzungen wie bei der Erteilung einer Erlaubnis, jedoch gibt es hier einige Besonderheiten.

Die erste Besonderheit ist faktischer Natur: gegen den Entzug der einmal erteilten Erlaubnis, der für die Tagesbetreuungsperson einem Entzug ihrer beruflichen Existenz gleichkommt, werden sehr viel häufiger Rechtsmittel eingelegt, als gegen die mit Auflagen erteilte Erlaubnis.

Daher gilt für die zuständige Behörde, dass sie, will sie im Verwaltungsverfahren nicht unterliegen, die Gründe für den Entzug formell und materiell korrekt darlegen muss. Insbesondere ist die Entscheidung stichhaltig und klar zu begründen. Sollten die Argumente für einen Entzug zunächst nicht ausreichen, da sich hier oft etwas im Bereich des "Bauchgefühls" abspielt, so ist zusammen mit Vorgesetzten und Kollegen das weitere Vorgehen gut abzustimmen, da ein verlorener Prozess häufig keine gute Basis für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit darstellt. Eventuell gibt es in einem solchen Fall auch andere Handlungsoptionen.

Rechtsgrundlagen für den Erlaubnisentzug

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege kann unter den entsprechenden Voraussetzungen entweder aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden.

Die jeweiligen Voraussetzungen für die Aufhebung, die Rücknahme und den Widerruf finden sich für die Kindertagespflege in den §§ 45, 47, 48 und 49 SGB X.

Wichtig ist, dass der die Erlaubnis entziehende Verwaltungsakt klar erkennen lässt, welchen Verwaltungsakt er entzieht, ob der Ursprungsverwaltungsakt ganz oder teilweise noch Bestand hat und nach welcher Rechtsvorschrift hier vorgegangen wird.

Zieht zum Beispiel eine Tagesmutter in eine kleinere Wohnung um, dann kann unter Umständen eine Teilaufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes geboten sein, weil die neue Wohnung nur noch Platz für 2 gleichzeitig betreute Kinder bietet anstatt der ursprünglich erlaubten 5 Kinder. In einem solchen Fall kommt eine teilweise Aufhebung des Dauerverwaltungsaktes der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht. Die Abgrenzung zwischen Aufhebung, Rücknahme und Widerruf kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Im Folgenden werden die Unterschiede erläutert.

Der Erlaubnisentzug stellt stets das letzte Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohles dar. Mildere Maßnahmen, wie z. B. die Erteilung einer nachträglichen Auflage, sind stets zu prüfen.

2.8 Aufhebung

Für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gibt es in § 48 SGB X eine Sonderregelung für die Aufhebung, soweit sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Es wird hier nur auf eine wesentliche Änderung abgestellt, d.h. auf ein Ereignis, welches nach Erlass des Bescheides eintritt und die getroffene Entscheidung in Frage stellt. § 48 SGB X gilt für rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt zwingend aufzuheben, wenn sich wesentliche tatsächliche oder rechtliche Änderungen ergeben haben. Es liegt also nicht im Ermessen der Behörde, ob ein Verwaltungsakt aufgehoben wird.

  • Wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Änderungen sind dann als wesentlich anzusehen, wenn die Behörde den Verwaltungsakt unter den geänderten Verhältnissen nicht mehr erlassen dürfte.

Als eine solche wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kommt z. B. eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Tagespflegeperson in Betracht. Auch der Umzug in eine sehr kleine Wohnung kann eine solche wesentliche Änderung darstellen, wenn die ursprüngliche Erlaubnis - an die bisherigen Wohnverhältnisse angepasst - die Betreuung einer größeren Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder erlaubt hat. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann auch die Anschaffung eines Kampfhundes als Haustier darstellen.

  • Wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse

Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse liegt zum Beispiel bei einer einschlägigen Gesetzesänderung vor. Im Falle der Aufhebung ist zu prüfen, ob der Erlaubniserteilungsbescheid vollständig oder nur in Teilen aufzuheben ist.

Vor dem Erlass eines Aufhebungsbescheides ist die Tagesbetreuungsperson rechtlich zu hören. Dazu ist sie bzw. er schriftlich aufzufordern. In dem Anschreiben ist klarzustellen, dass ein Entzug der Kindertagespflegeerlaubnis geplant ist.

Die Anhörung kann als Gespräch in den Räumen des Jugendamtes stattfinden. Hierzu kann die Tagesbetreuungsperson auch eine anwaltliche Vertretung mitbringen. Dieses Gespräch sollte von zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern gemeinsam geführt werden. Es ist empfehlenswert hierüber ein Protokoll zu fertigen, welches von den Anwesenden unterzeichnet werden sollte. Der Inhalt des Protokolls ist dann auch in den Sachverhalt des Bescheides aufzunehmen.

Aufgehoben werden darf ein Verwaltungsakt nur für die Zukunft, also nicht rückwirkend.

Beispiel:

Teilaufhebung:
"Der Bescheid vom ... wird mit Wirkung für die Zukunft in Ziffer 1. und 2. aufgehoben"

Aufhebung:
"Der Bescheid vom ... wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben."

2.9 Rücknahme

Im Gesetz wird der Entzug eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes gem. § 45 SGB X als Rücknahme bezeichnet.

Ein Verwaltungsakt ist dann begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (vgl. § 45 Abs.1 S.1 SGB X). Eine Begünstigung ist dann anzunehmen, wenn der Bescheid eine Rechtswirkung hat, an deren Aufrechterhaltung der vom Verwaltungsakt Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse hat (vgl. BT-Ds- 7/910). Der Kindertagespflegebescheid stellt in diesem Kontext einen begünstigenden Verwaltungsakt dar.

§ 45 Abs.1 SGB X bestimmt, dass ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt, nachdem er bestandskräftig geworden ist, nur zurückgenommen werden darf, wenn die in § 45 Abs. 2 - 4 SGB X aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zunächst ist festzustellen, ob der Bescheid zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war.

Ein Verwaltungsakt ist dann rechtswidrig, wenn es sich bei dem Rücknahmegrund nicht nur um einen unbeachtlichen Bagatellfehler handelt (dieser kann gem. § 38 SGB X berichtigt werden), wenn der Verwaltungsakt nicht umgedeutet werden kann (gem. § 43 SGB X) und das Gesetz keine andere Rechtsfolge vorsieht. Es ist bei der Bestimmung der Rechtswidrigkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses abzustellen. Ein Verwaltungsakt ist z. B. dann rechtswidrig, wenn die Tatsachen, die ihn begründen, zum Zeitpunkt des Erlasses nicht vorgelegen haben. Allerdings kann eine nachträgliche Heilung die Rechtswidrigkeit beseitigen.

Grundsätzlich ist die Rücknahme nicht statthaft, soweit die Tagespflegeperson auf den Bestand vertraut hat. Bescheide mit Dauerwirkung, so also auch der Bescheid zur Erlaubnis der Kindertagespflege, dürfen grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Bekanntgabe zurückgenommen werden.

Allerdings kann eine Tagespflegeperson gem. § 45 Abs.2 Nr.1 SGB X dann nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen, wenn sie den Verwaltungsakt z. B. durch arglistige Täuschung erwirkt hat.

Die Entscheidung über die Rücknahme steht im Ermessen der Behörde (vgl. § 45 Abs.1 SGB X). Zwischen den Belangen der Tagesbetreuungsperson und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes ist abzuwägen. Diese Abwägung muss sich in der rechtlichen Würdigung wiederfinden.

Der Rücknahmebescheid muss erkennen lassen, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat, d.h. eine Abwägung vollzogen hat zwischen den Belangen der Tagesbetreuungsperson und den Belangen der Kinder bzw. der Allgemeinheit. Gem. § 35 Abs.1 S.3 SGB X muss die Begründung des Rücknahmebescheides auch die Gründe erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Typische Rücknahmegründe sind zum Beispiel gegeben, wenn der Verwaltungsakt von der unzuständigen Behörde erlassen wurde oder wenn der Betroffene den Verwaltungsakt nur auf Grund von unrichtigen Angaben erhalten hat.

Tenorierungsbeispiel:

Teilrücknahme:
"Der Bescheid vom ... wird in Ziffer 1. und 2. zurückgenommen."

Rücknahme:
"Der Bescheid vom .... wird zurückgenommen."

2.10 Widerruf

Unter Widerruf versteht man den Entzug eines rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsaktes. Nach § 47 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - auch nachdem er unanfechtbar geworden ist - ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Dies darf er allerdings nur, soweit der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigende diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Da der Widerrufsvorbehalt in einem Kindertagespflegeerlaubnisbescheid unstatthaft ist, kommt hier lediglich die Möglichkeit des § 47 Abs.1 Nr.2 SGB X in Betracht. Hiernach kann ein Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn eine Auflage nicht innerhalb einer bestimmten Frist bzw. gar nicht erfüllt worden ist.

Ein Widerruf kommt z. B. in Betracht, wenn die Auflage gleichzeitig nur maximal 3 Kinder zu betreuen, nicht eingehalten wird. Sollte diese maximale Kinderzahl nachweislich überschritten worden sein, so kann die Erlaubnis auf dieser Grundlage widerrufen werden.

Tenorierungsbeispiel:

"Die Erlaubnis vom ... wird widerrufen."

2.11 Untersagung

Gem. Art. 40 BayAGSG kann ein Jugendamt einer ungeeigneten Person untersagen, ein Kind oder einen Jugendlichen in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihm Unterkunft zu gewähren.

Art. 40 BayAGSG lautet:

"Untersagung der Pflegetätigkeit

Das Jugendamt kann einer ungeeigneten Person, die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII oder § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedarf, untersagen, ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihm oder ihr Unterkunft zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn eine Pflegeerlaubnis wegen eines Versagungsgrundes nach Art. 35 verweigert werden müsste."

Diese Norm regelt Fälle, in denen die Betreuung eigentlich erlaubnisfrei möglich ist. Dennoch kann auch in diesen Fällen unter der Voraussetzung des Art. 40 S. 2 BayAGSG das Jugendamt die weitere Betreuung von Kindern untersagen. Hierbei
wird auf die Versagungsgründe für die Vollzeitpflegeerlaubnis nach Art. 35 BayAGSG Bezug genommen.

Auch die Untersagung stellt einen Verwaltungsakt dar, der wieder aus Tenor, Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung besteht. Wie alle belastenden Verwaltungsakte ist er konkret und ausreichend zu begründen.

Tenorierungsbeispiel:

"1. Frau/Herrn.....wird untersagt, Kinder oder Jugendliche in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihnen Unterkunft zu gewähren.

2. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 wird angeordnet."

2.12 Anordnung der sofortigen Vollziehung

Wenn eine Tagespflegeerlaubnis entzogen wird oder eine Untersagung ausgesprochen wird, dann geschieht dies unter Umständen aus Gründen der Sicherung des Kindeswohles. Gegen eine solche Maßnahme stehen der Tagespflegeperson Rechtsmittel zu. Diese Rechtsmittel, also Widerspruch und Anfechtungsklage, haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Dies bedeutet, dass der Verwaltungsakt solange nicht vollziehbar ist, bis der Rechtsweg ausgeschöpft ist, d.h. der entziehende Verwaltungsakt bestandskräftig ist. Dies kann unter Umständen bis zu mehreren Jahren dauern. Es besteht aber für die Behörde - z. B. wegen unmittelbarer Gefährdung für das Wohl betreuter Kinder - die Möglichkeit, den Entzug der Kindertagespflegeerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären.

Es bedarf für die Anordnung einer Abwägung der Rechtsgüter, d.h. dem Interesse der Tagesbetreuungsperson, die Betreuung bis zum Abschluss des Rechtsstreites weiter zu führen und dem öffentlichen Interesse, sprich dem Wohl der Kinder.

2.13 Anhörung des Betroffenen

Für alle Bescheide, die die ursprünglich erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege ganz oder teilweise entziehen, ist gem. Art. 28 BayVwVfG eine vorherige Anhörung des Betroffenen erforderlich. Eine Ausnahme hiervon liegt dann vor, wenn Gefahr im Verzug ist.

Ansonsten ist die Betroffene/der Betroffene anzuschreiben und ihm anzukündigen, dass der Kindertagespflegebescheid ganz oder in Teilen aufgehoben werden könnte. In dem Anschreiben ist klar darzustellen, dass ein Entzug der Kindertagespflegeerlaubnis geplant ist.

Der Betroffenen/dem Betroffenen ist Gelegenheit zu bieten sich hierzu zu äußern. Die Anhörung kann als Gespräch in den Räumen des Jugendamtes stattfinden. Hierzu kann die Tagesbetreuungsperson auch eine anwaltliche Vertretung mitbringen. Dieses Gespräch sollte von zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern gemeinsam geführt werden. Es ist empfehlenswert hierüber ein Protokoll zu fertigen, welches von den Anwesenden unterzeichnet werden sollte. Der Inhalt des Protokolls ist dann auch in den Sachverhalt des Bescheides aufzunehmen.

Sollte die Tagesbetreuungsperson keinen Termin im Jugendamt wahrnehmen wollen, so kann ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werden.

3. Übersicht über die Rechtsprechung zum Erlaubnisbescheid in der Tagespflege

Mittlerweile gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zur Kindertagespflege. Hier sollen insbesondere Urteile, die sich mit dem Begriff der Geeignetheit auseinandersetzen, beleuchtet werden. Der Begriff der "Geeignetheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen Überprüfbarkeit durch die Gerichte. Die Entscheidungen der Gerichte gelten in erster Linie für und wider die Beteiligten. Die nachfolgend aufgeführte Auswahl an Entscheidungen kann daher nur Anhaltspunkte liefern für die Bewertungen des konkreten eigenen Falles.

3.1 Überschreitung der im Erlaubnisbescheid angegeben Anzahl von Kindern

§ 43 Abs. 3 S. 2 SGB VIII bestimmt, dass die Erlaubnis im Einzelfall für eine geringere Anzahl als 5 Kinder ausgestellt werden kann. Aus der Zusammenschau mit § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ergibt sich, dass eine Einschränkung der Kinderanzahl nicht die Regel darstellen soll. Das VG München (Az.: M 18 K 10.446) sieht es als notwendig an, dass für eine Beschränkung der Kinderzahl sachliche Gründe vorliegen und sich die Einschränkung als verhältnismäßig darstellt. Ein sachlicher Grund könnte z. B. sein, dass die Wohnung, in der die Kinderbetreuung stattfindet, für die Betreuung von 5 gleichzeitig anwesenden Kindern zu klein ist.

Die nachgewiesene gleichzeitige Betreuung von einer über den Bescheid hinausgehenden Anzahl von Kindern stellt die Geeignetheit der Tagesbetreuungsperson in Frage (so auch VG München 18 S 07.2013) und stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 114 SGB VIII dar.

Darüber hinaus erlischt für die betreuten Kinder auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gem. § 2 Abs.1 Nr. 8a SGB VII.

3.2 Vorstrafen der Tagesbetreuungsperson

Nicht alle Vorstrafen einer Tagesbetreuungsperson sind gleichermaßen relevant für die Frage, ob die Tagesbetreuungsperson geeignet ist für die Kindertagespflege. Einschlägige Vorstrafen können im Rahmen der Kindertagesbetreuung z. B. Körperverletzungsdelikte, Beleidigung, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder auch Unterlassene Hilfeleistung sein. Aber auch der Betrug oder Diebstahl kann zur Annahme der Ungeeignetheit führen. Im Rahmen des Merkmals Persönlichkeit, urteilte das VG Osnabrück (4B 28/09), dass es auch auf die Vorbildfunktion ankomme. Allerdings muss der festgestellte Mangel an Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von einigem Gewicht auf die betreuten Kinder befürchten lassen (so das VG Freiburg, 11.11.2009).

3.3 Zusammenleben mit vorbestraften oder verdächtigten Personen

Da die Kindertagespflege zu einem großen Teil in der Wohnung von Tagesbetreuungspersonen stattfindet, spielt es für die Sicherheit der Kinder eine Rolle, wer sich noch in der Wohnung aufhält.

So entschied das VG München mit Beschluss vom 11.04.2001, dass einer Tagesbetreuungsperson die Erlaubnis entzogen werden durfte, weil eines der leiblichen Kinder der Familie wegen sexuellem Missbrauch eine Strafe erhalten hatte.

Ebenso entschied das OVG Münster mit Beschluss vom 22.06.2006, dass einer Tagespflegeperson beim Zusammenleben mit einer Person, die wegen sexuellem Missbrauch von Kindern vorbestraft, bzw. einer solchen Straftat verdächtigt wurde, die persönliche Eignung zur Kindertagespflege fehlt.

Auch die Gewalttätigkeit des Ehemannes gegen die eigene, gemeinsame Tochter kann, nach einer Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 22.4.2010, zur Ungeeignetheit der Tagesbetreuungsperson führen.

Auch das VG Osnabrück diskutiert in seiner Entscheidung vom 26.11.2009, ob eine Tagesbetreuungsperson als ungeeignet angesehen werden kann. In diesem Fall wurde gegen den Ehemann wegen der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften ermittelt und das Verfahren, wegen geringer Schuld, gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Das VG Osnabrück sah die Tagesmutter letztlich als ungeeignet an.

3.4 Verdacht auf Anwendung von körperlicher Gewalt

Gem. § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Eine tatsächlich nachgewiesene Gewaltanwendung gegenüber einem Kind durch die Tagesbetreuungsperson in der Kindertagespflege macht deutlich, dass die Tagesbetreuungsperson ungeeignet ist.

Es ist hier jedoch häufig schwierig, den Nachweis zu führen. So hatte das VG München (M 18 K 11.1341) geurteilt, dass die Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege rechtmäßig war. Eine Mutter hatte bei ihrem Kind eine Verletzung im Gesicht festgestellt. Diese Verletzung ist von einem Gerichtsmediziner beurteilt worden als eine durch eine Ohrfeige herbeigeführte Verletzung. Obwohl das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die Tagesbetreuungsperson von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, entschied das Gericht, dass die Beurteilung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhänge. Es waren im vorliegenden Fall hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung wurde hier § 48 Abs.1 S.1 SGB X angenommen.

In diesem Fall wurde allerdings die ebenfalls verbeschiedene Untersagung als nicht verhältnismäßig angesehen.

3.5 Zugehörigkeit zu Scientology-Kirche

In seiner Entscheidung vom 31.05.2010 (Az.: 12 CS 09.221) hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München über einen Fall zu entscheiden, in welchem dem Jugendamt nach Erlaubniserteilung und langjähriger Tätigkeit einer Tagesbetreuungsperson bekannt wurde, dass diese aktives Mitglied der Scientology Church Deutschland e.V. ist.

Das Gericht stellte fest, dass das Jugendamt nicht darlegen konnte, dass sich die Mitgliedschaft der Tagesbetreuungsperson bei der Scientology Church Deutschland e.V. auf die Kinderbetreuung negativ ausgewirkt hat. Eine Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis war in diesem Fall nicht verhältnismäßig, wohl aber eine nachträgliche Auflage.

Der Verwaltungsgerichtshof formulierte dabei folgende Auflage:

" ... die Antragstellerin (Tagesbetreuungsperson) informiert die Personensorgeberechtigten der Kinder, die sie aufgrund der Erlaubnis vom .... künftig in Kindertagespflege nimmt, vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e.V. und legt der Antragsgegnerin (Jugendamt) hierüber einen Nachweis vor."

3.6 Unangemessene Tierhaltung

Eine Tierhaltung im Zusammenhang mit Kindertagespflege ermöglicht es den Kindern schon früh, Kontakte zu Tieren zu bekommen. Allerdings müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit von Kindern und Tieren sowohl wichtige Hygiene-, als auch Sicherheitsaspekte beachtet werden.

Das OVG Münster stellte in einem Beschluss vom 27.06.2011 klar, dass einer Tagespflegeperson die erforderliche Eignung fehlen kann, wenn sie in den gleichen Gebäuden, in denen die Tagesbetreuung stattfindet, auch eine gewerbsmäßige Hundezucht betreibt. Die Tagesbetreuungsperson hielt in dem Fall 5 ausgewachsene Hunde und 2-3 mal pro Jahr einen Wurf Welpen. Zum einen war nicht sichergestellt, dass die Kinder und die Hunde nicht auch ungewollt aufeinander treffen konnten, zum anderen war die Tagesbetreuungsperson durch die Hundezucht auch zeitlich beansprucht.

Bei gleichzeitiger Tierhaltung ist deshalb immer der Einzelfall entscheidend. Es kommt gerade bei Tagesbetreuungspersonen entscheidend darauf an, ob sie die Gefahren für die Kinder sehen und richtig einschätzen kann.

3.7 Vorliegen von voller Erwerbsminderung und Rentenalter

Das VG München urteilte noch 2010, dass bei Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung der Tagesbetreuungsperson, d.h., wenn diese nur weniger als 3 Stunden täglich Arbeit verrichten kann/darf, kein Anspruch auf Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis besteht (VG München Urteil vom 09.06.2010). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München urteilte 2012 hingegen, dass es bei der Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung zur fehlenden Eignung für die Kindertagespflege führt, immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (VGH München Urteil vom 18.10.2012). Aus dem Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung kann nicht generell auf eine fehlende Eignung zur Kindertagespflege geschlossen werden.

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlich festgelegte Altersbeschränkung für die Ausübung der Kindertagespflege. Das OVG Bremen (Az.: 2 B 256/10) hat bei einer deutlichen Überschreitung des Rentenalters entschieden, dass dann in der Regel erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Person noch die physische Belastbarkeit besitzt, die in der Kindertagespflege erforderlich ist.

3.8 Zusammenarbeit mit dem Jugendamt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat zur Kooperation mit dem Jugendamt folgendes Urteil erlassen (VGH München 18.10.2012 Az.:12 B 12.1048):

Die Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt ist kein Eignungskriterium im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII fehlt nur dann, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt. Eine Kooperationsverpflichtung mit dem Jugendamt ist lediglich in § 43 Abs.3 S. 6 SGB VIII vorgesehen. Dieser verpflichtet die Tagesbetreuungsperson dazu, das
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind.

3.9 Einholen einer Leumundsauskunft

Am 05.12.2012 erließ der Bayerische Verwlatungsgerichtshof folgenden Beschluss (12 BV 12.526):

Es ist einem Jugendamt demnach nicht gestattet, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eine Leumundsauskunft von der antragstellenden Person und deren Lebensgefährten einzuholen. Eine Leumundsauskunft ist eine Auskunft über alle bei der Polizei über eine Person gespeicherten Daten.

In der ersten Instanz hatte hierzu das VG München (M 18 E 11.3328) ausgeführt, dass der Wille des Gesetzgebers dahingehend abschließend zum Ausdruck gekommen ist, dass im Rahmen der Erlaubniserteilung zur Kindertagespflege die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses zulässig ist gem. §§ 72 a SGB VIII, 30 a BZRG. Darüber hinaus aber die Einholung einer Leumundsauskunft ungerechtfertigt ist.

3.10 Zusammenfassung

Die oben aufgeführten Entscheidungen stellen eine Auswahl dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Wie eingangs bereits erwähnt, eignen sich die gerichtlichen Entscheidungen für eine erste Einschätzung des eigenen Falles. Die Gerichte können im konkreten Einzelfall jedoch von der eigenen Rechtsprechung oder der eines anderen Gerichtes abweichen. Es kommt immer auf den Sachverhalt des Einzelfalles an und darauf, wie dieser dargelegt wird.

Immer dann, wenn eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht erteilt, geändert oder ganz entzogen werden soll, ist dieser Bescheid mit besonderer Sorgfalt zu erstellen. Die Versäumnisse oder anderweitig relevanten Tatsachen, die gegen die Geeignetheit der Tagesbetreuungsperson sprechen, sind gut zu dokumentieren und im Bescheid festzuhalten. Ein für die Tagesbetreuungsperson negativer Bescheid ist immer gut zu begründen.

4. Musterbescheid zur Erlaubniserteilung

Antrag auf Erlaubnis zu Kindertagespflege vom ...

von Frau/Herrn ... geboren am ... in ...

wohnhaft

Die Stadt .../Der Landkreis... erlässt folgenden

 

Bescheid

 

  1. Frau/Herrn ... wird zum ... die Erlaubnis zur Tagespflege erteilt.
  2. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gilt für ... Tageskind(er) im Alter von / bis Jahren.
  3. Die Tagesbetreuungsperson darf einen Platz an zwei verschiedene Kinder vergeben, wenn sichergestellt ist, dass trotzdem nie mehr als ... Kinder gleichzeitig anwesend sind.
  4. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gilt für fünf Jahre ab Zustellung dieses Bescheides.
  5. Die Tagesbetreuungsperson ist verpflichtet, Fort- und Weiterbildung von mindestens 15 Unterrichtseinheiten pro Jahr zu besuchen.

    Die Nachweise über die Fortbildung sind dem Jugendamt … bis zum Jahresende … unaufgefordert vorzulegen
  6. Die Tagesbetreuungsperson muss jede Beendigung oder Veränderung eines Betreuungsverhältnisses dem Jugendamt … schriftlich anzeigen.
  7. Die Tagesbetreuungsperson ist verpflichtet, dem Jugendamt ... Mitteilung zu machen, wenn sich innerhalb der Betreuung gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei einem Tageskind ergeben.
  8. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege erlischt bei Wegzug aus dem Stadtbereich...
  9. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.

 

Gründe:

 

I. (Sachverhaltsdarstellung - diese Zwischenüberschrift existiert im Bescheid allerdings nicht!):

z. B. Antragstellung, Teilnahme an der Grundqualifizierung, Hausbesuch etc.

Kurz, knapp, verständlich, chronologische Reihenfolge, sachliche Darstellung ohne Wertung!

 

II. (Rechtliche Würdigung - diese Zwischenüberschrift existiert im Bescheid allerdings nicht!)

  1. Das Jugendamt ... ist zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege sachlich zuständig (§ 43 SGB VIII, § 2 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, § 69 Abs. 1 und 3 SGB VIII i.V. mit Art. 15 und 16 Abs. 1 BayAGSG).

    Die Örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 87a Abs. 1 SGB VIII.
     
  2. Für die Tätigkeit als Tagesbetreuungsperson ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII erforderlich, da die Antragstellerin/der Antragsteller Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will.
  3. Dem Antrag auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis zur Kindertagespflege vom ... war stattzugeben, da sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung unter anderem aufgrund eines persönlichen Gespräches vom... zu bejahen war. Die vertieften Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege wurden durch die Teilnahme an der Grundqualifizierung vom ... bis ... nachgewiesen. Aufgrund eines Hausbesuches am ... wurden die Räumlichkeiten in der ... als kindgerecht beurteilt.
  4. Die Erlaubnis gilt für die Betreuung von bis zu maximal ... gleichzeitig anwesenden Kindern; dies ergibt sich aus § 43 Abs. 3 S.1 SGB VIII.
  5. Die Befristung auf fünf Jahre ergibt sich aus § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII.
  6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs.1 SGB X.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der vorgenannten Dienststelle ... einzulegen. Am letzten Tage des Fristablaufs steht nach Dienstschluss zur Einlegung des Widerspruchs der Sonderbriefkasten im ... zur Verfügung, in den noch bis 24 Uhr der Widerspruch zur Wahrung der Frist eingeworfen werden kann.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in ... schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt/Landkreis-Jugendamt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in ..., schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt/Landratsamt – Jugendamt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Unterschrift

 

Hinweise:

 

Das Jugendamt ... kann unangemeldete Hausbesuche durchführen (vgl. § 18 AVBayKiBiG).

Als Tagesbetreuungsperson sind Sie verpflichtet dem Jugendamt ... Mitteilung zu machen, wenn sich innerhalb der Betreuung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls ergeben.
Diese Mitteilung ist erforderlich, damit das Jugendamt ... den gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII zu erfüllenden Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erfüllen kann.

Als Tagesbetreuungsperson unterrichten Sie das Jugendamt ... auch unverzüglich bei Beendigung eines Betreuungsverhältnisses, bei einer Veränderung innerhalb der beim Antrag im Betreuungsbogen genannten Betreuungszeiten, bei Veränderung der o. g. Räumlichkeiten durch Umzug, bei Betreuung in anderen Räumen o. ä., über die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit neben der Kindertagespflege sowie über Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren gegen Sie als Tagesbetreuungsperson oder andere im Haushalt lebende Personen.

Tagesbetreuungspersonen sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Kinder auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 SGB VIII zu fördern. Der Förderauftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Auf der Grundlage des Art. 16 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) haben Tagespflegepersonen die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Personensorgeberechtigten zu achten.

Die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Tagespflegekindes ist eine verantwortungsvolle und gesellschaftlich bedeutsame Tätigkeit, bei der das Jugendamt gerne unterstützt.

Tagesbetreuungspersonen und Personensorgeberechtigte haben Anspruch auf fachliche Beratung und Begleitung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes ... sind Ansprechpartner und dabei zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Autorin: Daniela Moisl-Faas, zuletzt geändert am 05.04.2023