Leitfaden GTP nach Art. 20 a BayKiBiG

Gesetzliche Grundlagen:

Art. 9, Art. 18, Art. 20, Art. 20a BayKiBiG;
§§ 23, 43 SGB VIII

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Seit wann gibt es die Förderung?

Die Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG gibt es seit dem 1. Januar 2013.

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Zuständigkeit und Aufsicht:

Träger der öffentlichen Jugendhilfe

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Förderanspruch:

Die Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG ist ein Förderanspruch der Gemeinde ggü. dem Freistaat, daher:

  • Entscheidung der Gemeinde, ob die Großtagespflege (GTP) nach Art. 20a BayKiBiG gefördert wird oder nicht. Ein Rechtsanspruch der GTP auf kindbezogene Förderung gegen die Gemeinde besteht nicht.
  • Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Tagespflegeentgelt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII bleibt von der Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG unberührt (hier ohne Qualifizierungszuschlag).

 

Wer bekommt die Förderung?

 

Adressat der staatlichen kindzogenen Förderung ist die Gemeinde. Diese erbringt eine Leistung in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Anteil an den Träger der GTP (z.B. freigemeinnütziger oder sonstiger Träger/natürliche Person im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG).

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Weitere Fördervoraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG:

  1. Mindestens eine päd. Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche (dies gilt bei der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG, auch, wenn weniger als 9 Kinder betreut werden! Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG)
  2. Erfolgreiche Teilnahme der weiteren in der GTP tätigen Tagespflegepersonen an einer Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden
  3. Vorliegen der Voraussetzungen der § 23, § 43 SGB VIII (z.B. Pflegeerlaubnis, Ersatzbetreuung…)
  4. Begrenzung der Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 BayKiBiG
  5. Keine Erhebung von Elternbeiträgen durch die TPP/GTP (EB erhebt ausschließlich der TröJH!)

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Vorgehen/Anträge etc:

  1. Antrag der GTP bei der Gemeinde/kreisfreien Stadt auf Förderung nach Art. 20a BayKiBiG.
  2.  Entscheidung der Gemeinde
    1. Negativ/Ablehnung: ⇒ Förderung der GTP nach Art. 20 BayKiBiG
    2. Positiv/Zustimmung: ⇒ Förderung der GTP nach Art. 20a BayKiBiG, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
      Abdruck der Entscheidung an den Träger der öff.JH, da ggfs. das Tagespflegeentgelt neu festgesetzt werden muss.
  3. Antrag des Trägers der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG auf Abschlag an die Gemeinde mittels des Moduls „Antrag auf Abschlag“ in KiBiG.web. Abdruck an Träger der öff. JH, TP-Entgelt (§ 23 SGB VIII) muss ggf. neu (ohne Qualifizierungszuschlag) festgesetzt werden.
  4. Bewilligung bzw. Freigabe des Antrags auf Abschlag durch die Gemeinde in KiBiG.web.
  5. Auszahlung der Förderung (staatliche und kommunale Förderung) durch die Gemeinde an den Träger der GTP
  6. Endabrechnung über entsprechendes Modul in KiBiG.web nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

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Verfahren bei Gastkindern:

Bei Gastkindern ist zu klären, ob die zuständige Aufenthaltsgemeinde bereit ist, den kommunalen Förderanteil zu leisten. Es wird empfohlen, die Abrechnung stets über die Sitzgemeinde abzuwickeln. Die betreffenden Gemeinden vereinbaren, im Anschluss den kommunalen Förderanteil untereinander abzurechnen (interner Ausgleich).

Optionen, falls sich die Aufenthaltsgemeinde nicht an der Förderung nach Art. 20a BayKiBiG beteiligt:

  • Sitzgemeinde übernimmt den kommunalen Förderanteil für das Gastkind
  • Sitzgemeinde macht die Mitfinanzierung der Aufenthaltsgemeinde zur Aufnahmebedingung
  • GTP verzichtet für das Gastkind auf die kindbezogene Förderung und erhält das Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII und den Qualifizierungszuschlag nach § 18 AVBayKiBiG . Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragt die kindbezogene Förderung für dieses Kind.

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Fristen:

Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG (gilt nur für die Gemeinde). Die Gemeinden müssen zur Erlangung des staatlichen Förderanteils den Antrag auf Endabrechnung bis spätestens 30. Juni nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt haben.

Keine formale Antragsfrist für die Träger der GTP. Den Gemeinden wird jedoch empfohlen, im Rahmen der Zustimmung (s.ob. 2b) dem Träger eine entsprechende Frist zu setzen. In Anlehnung an Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG wird als Antragsfrist der 30. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres empfohlen.

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KiBiG.web:

KiBiG.web unterstützt auch das Antrags- und Bewilligungsverfahren für die kindbezogene Förderung von Großtagespflegestellen, die nach Art. 20 a BayKiBiG gefördert werden (Antrag auf Abschlag Endabrechnung).

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Bundesmittel für Plätze von Kindern unter drei Jahren:

Der Anspruch auf die Bundesmittel verbleibt bei der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Regierung von Niederbayern weist sowohl die staatliche Betriebskostenförderung für Einrichtungen wie auch für Tagespflege und die Betriebskostenförderung Bund an die Landratsämter an.

Bei der GTP nach Art. 20a BayKiBiG verbleiben die Bundesmittel U3 beim Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Dem LRA kommt insoweit eine Doppelfunktion zu, einmal als staatliche Bewilligungsbehörde, einmal als zuständiger TröJH.

Die staatliche kindbezogene Förderung (BayKiBiG) fließt – anders als die Bundesmittel – vom LRA als staatliche Bewilligungsbehörde über die Gemeinde an den Träger der GTP.

 

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Sonstiges:

  • Die Sicherstellung der Ersatzbetreuung obliegt auch bei der nach Art. 20 a BayKiBiG geförderten GTP organisatorisch und finanziell dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
     
  • Auch bei GTP nach Art. 20a BayKiBiG ist eine klare Zuordnung von Tagespflegekind zur Tagespflegeperson notwendig (z.B. im Betreuungsvertrag).
     
  • Aufnahme eines Kindes während des Monats bei der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG:

    Für die staatliche Förderung gilt hier § 25 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG entsprechend. Danach werden Änderungen immer ab Beginn des Kalendermonats berücksichtigt, in dem sie eintreten.

    Wenn also ein Kind während des Kalendermonats aufgenommen wird, wird die staatliche Förderung nach Art. 20a BayKiBiG für den ganzen Monat gewährt. Wenn ein Kind aber während des Monats die GTP wieder verlässt, entfällt die Förderung auch rückwirkend ab dem 1. des Monats, in dem das Kind die GTP verlässt.

    Das Tagespflegeentgelt nach dem SGB VIII wird dagegen in der Regel tageweise für die tatsächlichen Tage der Betreuung abgerechnet.
     
  • „Schließzeiten“ in der GTP:

    „Schließtage“ analog wie im Einrichtungsbereich gibt es im Bereich der Kindertagespflege eigentlich nicht, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelmäßig verpflichtet ist, eine entsprechende Ersatzbetreuung sicherzustellen.

    Zu unterscheiden ist immer zwischen der Gewährung des Tagespflegeentgelts durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der staatlichen Refinanzierung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch den Freistaat Bayern.
     
    Tagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig. Ob und für wie viele Tage von einer Rückforderung des Tagespflegeentgelts nach Art. 23 SGB VIII abgesehen wird, wenn die Tagespflegeperson ihre Leistung nicht erbringt/erbringen kann, liegt in der Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

    Die BayKiBiG-Förderung läuft in der Regel weiter, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Tagespflegeentgelt weiterzahlt oder kostenpflichtig eine anderweitige Ersatzbetreuung der Kinder zur Verfügung stellt und finanziert. Bezüglich des Wirksamwerdens von Änderungen bzw. Wegfalls der staatlichen Leistung ist immer § 25 Absatz 1 Satz 1 AVBayKiBiG zu prüfen.

    Bei der nach Art. 20a BayKiBiG geförderten Großtagespflege haben die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG einen Förderanspruch ggü. dem Freistaat nach Maßgabe des Art. 21 BayKiBiG. Demnach würden für die BayKiBiG-Förderung gem. Art. 21 Abs. 4 Satz 3 krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten der Kinder sowie Schließzeiten bis zu 30 Tage im Jahr förderunschädlich unberücksichtigt bleiben.
    Als „Schließzeiten“ gelten hier nur die Tage, an denen die GTP komplett geschlossen ist.
    Von „Schließtagen“ spricht man im Einrichtungsbereich, wenn die gesamte Einrichtung geschlossen ist, also kein laufender Betrieb mehr stattfindet/kein Betreuungsangebot besteht (es werden keine Kinder betreut).
    Wenn demnach z.B. in einer Großtagespflege eine von drei regelmäßig betreuenden Tagespflegepersonen ausfällt und eine Ersatzbetreuung der Kinder sichergestellt wird, ist das keine „Schließzeit“ im Sinne des Art. 21 Abs. 4 Satz 3 BayKiBiG.

    Der Ausfall einer Tagespflegeperson hat förderrechtlich (BayKiBiG) keine Auswirkungen, sofern die Ersatzbetreuung sichergestellt wird.
     
  • Mindestbuchungszeit für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt:

    Bei der Förderung der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG ist die Gemeinde bzw. der Träger der Großtagespflegestelle der Empfänger der staatlichen Förderung. Demnach sind auch die Vorschriften in Art. 21 Abs. 4 Sätze 4 und 5 anzuwenden.
    Regelkinder (Kinder ab dem 3. Lebensjahr) bedürfen daher für die staatliche Förderung eine Mindestbuchungszeit in der Zeitkategorie > 3-4 Stunden.
    Die Ausnahme für Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben aber im Einrichtungsbereich noch mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 gefördert werden, gilt im Bereich der Tagespflege nicht, da hier alle Kinder einheitlich mit dem Gewichtungsfaktor 1,3 gefördert werden (Ausnahme Kinder mit Behinderung GF 4,5).
    Demnach fallen Kinder ab dem Kalendermonat, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden aus der Förderung heraus, wenn sie nicht mindestens die Zeitkategorie >3h bis 4h gebucht haben.

    Für die Ermittlung der Mindestbuchungszeit können ggf. Buchungszeiten aus einer vorherigen Betreuung (z.B. Kindergarten) mit der Buchungszeit in der Tagespflege zusammengerechnet werden.

    Eine Anschlussbetreuung in der nach Art. 20a geförderten GTP dürfte daher in der Regel förderfähig sein.

    Für den Fall, dass eine Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG nicht möglich ist, greift die Förderung nach Art. 20 BayKiBiG nach Maßgabe der hier relevanten Rechtsvorschriften.

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