Notwendigkeit einer Fachkraft in der GTP

(Stand: Januar 2018)

Eine Pflegeerlaubnis setzt nach § 43 Abs. 2 Satz 3 vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege voraus.
Darüber hinaus muss nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG in der GTP, sofern mehr als acht Kinder gleichzeitig anwesend sind, mindestens eine Tagespflegeperson (TPP) zugleich Fachkraft im Sinn des § 16 Abs. 2 AV BayKiBiG sein.

Mindestens eine Fachkraft muss im Falle einer Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig sein. Das gilt dort auch, wenn weniger als 9 Kinder betreut werden. Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG entsprechend (s. o.).

Keine Fördervoraussetzung, aber empfehlenswert: Praktische Erfahrung der Fachkraft in der Kindertagespflege im Umfang von mindestens einem Jahr. Dies gilt sowohl für die GTP nach Art. 20, wie auch nach Art. 20a BayKiBiG.

Um eine entsprechende Sprachförderung der betreuten Kinder zu gewährleisten, ist der Beitrag zum Sprachniveau von Tagespflegepersonen zu beachten.

Eine Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 6 AV BayKiBiG in der Kindertagespflege ist nicht möglich, auch nicht in analoger Rechtsanwendung.

Auf eine entsprechende Regelung wurde für den Bereich der Kindertagespflege bewusst verzichtet, um die Befürchtungen der Fachpraxis, mit der GTP würde eine „Kita-light“ eingeführt, welche die Standards einer Kita mit Betriebserlaubnis unterläuft, auszuräumen.

Auch wenn Kinder in einer GTP immer individuell einer einzelnen TPP zugeordnet sind, soll die in der GTP erforderliche Fachkraft die päd. Leitung übernehmen, also Ansprechpartnerin für päd. Fragestellungen sein, oder ggf. notwendige Maßnahmen der Qualitätssicherung ergreifen.
Aus diesem Grund kann nicht davon abgesehen werden, dass die Fachkraft über eine fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung auf mindestens dem Niveau einer Fachakademie (also mindestens im Umfang von drei Jahren) verfügt.

Davon unberührt bleibt im Einzelfall die Feststellung, ob eine Fachkraft nach § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG vorliegt.

Bestandskräftige Entscheidungen nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG betreffen ausschließlich die GTP, für die sie getroffen wurden.

In aller Regel dürften die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme nicht bzw. nicht mehr vorliegen.
Im Übrigen ist eine Ermessensentscheidung zu treffen.
In der Praxis dürfte dies bedeuten, dass in den bereits mit behördlicher Genehmigung praktizierten Ausnahmen im Regelfall Bestandsschutz gegeben sein wird.
In Zukunft bitten wir rechtskonform zu verfahren.

Unterscheidung zwischen § 16 Abs. 2 und Abs. 6 AVBayKiBiG

In § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG ist definiert, was unter pädagogischer Fachkraft zu verstehen ist. Dabei sind keine bestimmten Berufsgruppen aufgeführt, sondern die Anforderungen an die Ausbildung beschrieben.
Pädagogische Fachkräfte sind Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie.
Die Definition orientiert sich dabei an der Ausbildung der Erzieherinnen oder analog am Studium der Sozialen Arbeit.
Die Ausbildung muss abgeschlossen sein und sie muss berufspraktische Anteile aufweisen. Diese können auch nach einer fachtheoretischen Ausbildung durch nachfolgende Berufspraxis erworben werden.

Beispiel:
Ein Studienabschluss im Fach Pädagogik erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich Theorie und Bildungsniveau, weist aber in der Regel keinen fachpraktischen Ausbildungsteil auf.
Eine Bewerberin muss daher zunächst einschlägige berufliche Erfahrung erwerben, bevor eine Einstufung als pädagogische Fachkraft möglich ist.

Die Tagespflegefachkraft im Jugendamt muss prüfen und entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine pädagogische Fachkraft in der Großtagespflege vorliegen.

Sie kann sich dabei an der Kita-Berufeliste des Bayerischen Landesjugendamts orientieren und, falls sie den ihr vorliegenden Abschluss dort nicht findet, eine Prüfung durch das Landesjugendamt veranlassen.

§ 16 Abs. 6 AVBayKiBiG eröffnet im Gegensatz zu Abs. 2 die Möglichkeit, ausschließlich im Hinblick auf die Personalzustimmung für Kindertageseinrichtungen Ausnahmen von § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG zuzulassen.

Beispiel:
Eine Bewerberin hat einen Bachelorabschluss in Psychologie und berufliche Praxis als pädagogische Ergänzungskraft. In der Berufeliste ist dieser Abschluss als geeignet für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft eingetragen, da wesentliche pädagogische und sozialpädagogische Inhalte im Studium fehlen.
Das Jugendamt kann in dem Fall beispielsweise mit Auflagen zu Fortbildungen einer Tätigkeit als pädagogischer Fachkraft für eine bestimmte Einrichtung zustimmen.

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