Notwendige Zuordnung der betreuten Kinder in der GTP

Kindertagespflege ist nach § 23 SGB VIII die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson (KTPP).

Kindertagespflege ist eine familienähnliche, höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung der KTPP. Die Dienstleistung kann daher grundsätzlich nicht delegiert werden oder in einem Team erbracht werden (siehe auch unten zur Aufsichtspflicht).

Dieser Wesensgehalt der Kindertagespflege bleibt auch in der Großtagespflege (GTP) unberührt. Die GTP unterscheidet sich von der regulären Kindertagespflege darin, dass in der GTP mehrere KTPP Räumlichkeiten gemeinsam nutzen. Der weitere Vorteil der GTP liegt darin, dass das unternehmerische Risiko einer in der Regel selbstständigen Tätigkeit in der Kindertagespflege auf mehrere Personen verteilt wird.

Eine gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere KTPP kommt nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB VIII nur in Betracht, wenn die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten KTPP gewährleistet ist. Lediglich eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der KTPP aus einem gewichtigen Grund steht dieser festen Zuordnung gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB VIII nicht entgegen.

Die eindeutige Zuordnung jedes Tagespflegekindes zu seiner KTPP ist ggf. nachzuweisen und daher schriftlich festzuhalten (z.B. Betreuungsvertrag, Zuweisung durch das Jugendamt, im Falle angestellter KTPP durch Organisationsverfügung des Trägers, Dienstplan). Betreuungszeiten und Anwesenheitszeiten der KTPP müssen dementsprechend kompatibel sein und wären ggf. zu belegen.

In einer GTP kann ausdrücklich nicht wie in einer Kindertageseinrichtung arbeitsteilig verfahren werden, indem der Betreuungsbedarf der Kinder frei unter den vorhandenen Kindertagespflegepersonen aufgeteilt bzw. dieser im Wechsel abgedeckt wird.

Fehlt eine vertragliche und pädagogische Zuordnung, liegt keine Kindertagespflege vor. Notwendig ist dann eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

Im Rahmen der Fachberatung ist Wert darauf zu legen, dass der benötigte Betreuungsbedarf des Kindes vollumfänglich von der Kindertagespflegeperson, an die das Kind vermittelt wird, abgedeckt werden kann. Ein Wechsel der Betreuungspersonen ist zu vermeiden. Die Betreuung eines Kindes in Kindertagespflege zeitlich aufeinanderfolgend durch zwei KTPP (zwei Pflegeverhältnisse/Betreuungsverträge), sollte die Ausnahme bilden. Dies kann im Einzelfall begründet sein, wenn es sich um sehr lange Betreuungszeiten (über 8 Stunden) handelt. Die einzelnen Betreuungsverhältnisse müssen dann ganz klar voneinander abgrenzbar sein.

Die KTPP erhält vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Tagespflegeentgelt nach Maßgabe des § 23 SGB VIII. Die KTPP kann diesen Anspruch ggf. an den Arbeitgeber abtreten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich beim Freistaat im Rahmen des BayKiBiG refinanzieren. Die Refinanzierung erfolgt kindbezogen. Dabei ist die zehn Stunden Grenze (Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG) zu beachten. Die einzelne KTPP darf zudem maximal acht Pflegeverhältnisse eingehen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG).

Ergänzend weisen wir noch auf Folgendes hin:

Die KTPP übernimmt die Aufsichtspflicht über die von ihr zu betreuenden Kinder zu den vertraglich bestimmten Zeiten. Die zu erbringende Dienstleistung darf zur Erfüllung auch nicht in kleinerem Umfang auf Dritte delegiert werden (OVG Bautzen, Beschl. vom 23.10.2017 – 4 B 173/17; siehe dazu auch Text „Haftung und Aufsichtspflicht“ im Internetauftritt. Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt grundsätzlich auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit der KTPP schließen (OVG Bautzen a.a.O. Rn. 33).

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ggf. der gesetzliche Unfallversicherungsschutz und das Haftungsprivileg zugunsten der KTPP in diesem Rahmen in Frage steht, wenn sie ihre Dienstleistung außerhalb einer Notsituation oder einer regulären Vertretung an Dritte delegiert.

Autor: StMAS, zuletzt geändert: Juli 2023