Inklusive Tagespflege
Ein paar Gedanken zum Thema Inklusion
Inklusion in der Kindertagespflege – Informationen zu Anforderungen und Fortbildungen (bvktp.de)
Förderung der inklusiven Kindertagespflege in Bayern
(zuletzt geändert am 03.04.2023)
Gerade für Kinder mit Behinderung ist eine individuelle und wohnortnahe Betreuung oft besonders wichtig. Mit dem Förderfaktor 4,5 für Kitas gibt es bereits ein Anreizsystem für den Ausbau von inklusiven Einrichtungen.
Um den Ausbau der inklusiven Tagespflege zu unterstützen und Kindern mit körperlicher oder seelischer Beeinträchtigung den Zugang zu dieser -oftmals gerade für Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf besonders geeigneten Betreuungsform- zu erleichtern, hat die bayerische Staatsregierung am 5. März 2013 beschlossen, nun auch in der Kindertagespflege Kinder mit Behinderung mit dem Gewichtungsfaktor 4,5 zu fördern und damit einen Beitrag auch in diesem Teilbereich zur gesamtgesellschaftlichen Aufgabe „Inklusion“ zu leisten.
Mit dem Bildungsfinanzierungsgesetz wurde hierfür die finanzielle Grundlage geschaffen (einseitige staatliche Auszahlung des Gewichtungsfaktors 4,5).
Die hierzu erlassene Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen vom 14. März 2018, geändert durch Bekanntmachung vom 08.12.2021, Az. II4/6511-1/203) soll im Vorgriff auf eine Gesetzesänderung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützen, ein inklusives System der Kindertagespflege aufzubauen.
Für die Festsetzung des Tagespflegeentgeltes ist und bleibt der Landkreis zuständig. Der Freistaat sieht sich lediglich als Zuschussgeber, der einen Teil der Ausgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe refinanziert.
Unberührt bleibt, was im Einzelfall das „leistungsgerechte“ Tagespflegeentgelt im Sinne des § 23 SGB VIII für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung ist.
In der Regel wird die Tagespflegeperson wegen des erhöhten Betreuungsaufwands des Kindes mit Behinderung ihre möglichen Betreuungsplätze nicht voll belegen können. Für die Tagespflegeperson ist daher ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
Qualifizierung der Tagespflegeperson
Die Festlegung der individuellen Qualifizierung, bzw. die Prüfung, ob eine Tagespflegeperson geeignet ist, ein Kind mit Behinderung und ggf. zeitgleich weitere Kinder zu betreuen, obliegt den Landratsämtern vor Ort. In den Vorgesprächen zur o.a. Förderrichtlinie ist klargeworden, dass es aufgrund der Vielzahl von möglichen Beeinträchtigungen oftmals wenig Sinn macht, ausschließlich eine „Einheitsqualifizierung“ vorzugeben.
Angeregt wird dagegen eine individuelle Schulung der Tagesmutter in enger Zusammenarbeit mit den Bezirken und entsprechenden Fachdienststunden, um auf die jeweilige Beeinträchtigung des zu betreuenden Kindes und die Situation vor Ort eingehen zu können.
Weitere Fördervoraussetzungen für die staatliche Förderung
Die Organisation und die Finanzierung müssen bei Aufnahme eines Kindes mit entsprechender Beeinträchtigung angepasst werden.
Die entsprechenden Fördervoraussetzungen für den erhöhten Gewichtungsfaktor finden Sie in der o.a. Richtlinie vom 14. März 2018.
Wichtige Hinweise zur Umsetzung der Richtlinie sind im AMS vom 5. August 2014 geregelt.
Erhöhtes Tagespflegeentgelt
Für die staatliche Förderung ist u.a. Voraussetzung, dass die Tagespflegeperson eine erhöhte laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII erhält. Der notwendige „Mindestmehrbetrag“ (Punkt 1.4 Buchstabe c der Richtlinie vom 14. März 2018) ist der Tabelle im Anhang zu entnehmen. Diese Mehrförderung wird idR ca. einen nicht belegten Platz finanziell ausgleichen.
Hinweis: Der in den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Kindertagespflege empfohlene Zahlbetrag für Kinder mit Behinderung, ist für Kinder unter drei Jahren bei Betreuung durch eine Tagespflegeperson mit 10% und 15% Qualifizierungszuschlag nicht kompatibel mit dem nach der Richtlinie geforderten Mindesterhöhungsbetrag und müsste entsprechend angepasst werden, um die staatliche Refinanzierung mit dem Faktor 4,5 zu erhalten.
Feststellung des Eingliederungshilfeanspruchs
Um den Faktor 4,5 gewähren und Kinder mit höherem Förderbedarf unschwer identifizieren zu können, muss ein Eingliederungshilfeanspruch bestehen und vom Bezirk entsprechend verbeschieden werden (s. a. AMS Nr. 01-2016 vom 16.02.2016).
Die Feststellung des Eingliederungshilfeanspruchs erfolgt durch die zuständigen Bezirke. Hierfür dürfte in der Regel ein formloser Antrag der Eltern an den Bezirk, der sämtliche Angaben zu dem betroffenen Kind und der Beeinträchtigung enthält, genügen (z.B. Antrag auf interdisziplinäre Frühförderung). Entsprechende Atteste oder Gutachten sind beizulegen. Nähere Auskünfte erteilt der zuständige Bezirk.
Es genügt für die Gewährung des Faktors 4,5 nicht, wenn lediglich die Behinderteneigenschaft festgestellt wird oder ein Anspruch im Grunde besteht.
Da derzeit eine entsprechende Rahmenleistungsvereinbarung für den Bereich der Tagespflege nicht existiert, wurde die Zuwendung des Freistaats aber nicht an eine bestimmte Leistung des Bezirks geknüpft. Als ausreichend angesehen werden z.B. auch sogenannte Fachdienststunden.
Anzahl der maximal gleichzeitig anwesenden Kinder
Für die staatliche Förderung ist die Zahl der betreuten Kinder im Fall der Aufnahme eines Kindes mit Behinderung entsprechend zu reduzieren. Bei „normaler“ Tagespflege auf maximal drei gleichzeitig anwesende Kinder, bei Großtagespflege auf maximal sieben gleichzeitig anwesende Kinder (siehe Richtlinie und AMS).
Die Reduzierung der Anzahl der insgesamt aufgenommenen Kinder ist ein geeignetes Mittel, um für alle anwesenden Kinder gleichermaßen eine qualitativ hochwertige Betreuung zu gewährleisten.
Eine pauschale Reduzierung der zu betreuenden Kinder, beispielsweise im Rahmen der Pflegeerlaubniserteilung, ist nicht zulässig. Es bedarf immer einer Entscheidung und Begründung im Einzelfall. Je nach Schwere der Beeinträchtigung, kann es der Tagespflegeperson beispielsweise nur möglich sein, ein weiteres Kind zu betreuen, oder bei einer weniger schweren Behinderung kann ggf. auch die gleichzeitige Betreuung von drei weiteren Kindern ohne Behinderung, also insgesamt vier Kindern, möglich sein (in diesem Fall könnte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber keine erhöhte Förderung nach der Richtlinie vom 14.03.2018 abrechnen, da Pkt. 1.4 Satz 3 Buchstabe a) nicht erfüllt ist).
Die Richtlinie schließt weiter nicht aus, dass z.B. in einer GTP zwei Kinder mit Behinderung aufgenommen werden können. Es liegt in der Verantwortung/Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ob das unter Berücksichtigung der Schwere der jeweiligen
Behinderung möglich ist. Eine weitere Reduzierung der Plätze ist in diesem Fall staatlicherseits nicht vorgegeben.
Umsetzung des Inklusionsgedankens
Das Kind mit Beeinträchtigung muss in jedem Fall zusammen mit anderen Regelkindern in der (Groß-) Tagespflege betreut werden. Mindestvoraussetzung ist die Betreuung eines weiteren Kindes, welches zumindest zeitweise gleichzeitig anwesend ist.
Anlage:
Tabelle zum Mindesterhöhungsbetrag gem. Punkt 1.4 Buchstabe c der Richtlinie vom 14. März 2018. Der Erhöhungsbetrag ist entsprechend des jeweils gültigen Basiswerts für die Förderabschläge anzupassen.
Buchungszeit | Zeitfaktor | Gewichtungsfaktor | Erhöhungsbetrag | monatlich | |
---|---|---|---|---|---|
4,5 | 1,3 | ||||
>1h bis 2h | 0,50 | 2.639,52 € | 762,53 € | 1.876,99 € | 156,42 € |
>2h bis 3h | 0,75 | 3.959,28 € | 1.143,79 € | 2.815,49 € | 234,62 € |
>3h bis 4h | 1,00 | 5.279,04 € | 1.525,06 € | 3.753,98 € | 312,83 € |
>4h bis 5h | 1,25 | 6.598,80 € | 1.906,32 € | 4.692,48 € | 391,04 € |
>5h bis 6h | 1,50 | 7.918,56 € | 2.287,58 € | 5.630,98 € | 469,25 € |
>6h bis 7h | 1,75 | 9.238,32 € | 2.668,85 € | 6.569,47 € | 547,46 € |
>7h bis 8h | 2,00 | 10.558,08 € | 3.050,11 € | 7.507,97 € | 625,66 € |
>8h bis 9h | 2,25 | 11.877,84 € | 3.431,38 € | 8.446,46 € | 703,87 € |
>9h | 2,50 | 13.197,60 € | 3.812,64 € | 9.384,96 € | 782,08 € |
Buchungszeit | Zeitfaktor | Gewichtungsfaktor | Erhöhungsbetrag | monatlich | |
---|---|---|---|---|---|
4,5 | 1,3 | ||||
>1h bis 2h | 0,50 | 2,692,91 € | 777,95 € | 1.914,96 € | 159,58 € |
>2h bis 3h | 0,75 | 4.039,37 € | 1.166,93 € | 2.872,44 € | 239,37 € |
>3h bis 4h | 1,00 | 5.385,83 € | 1.555,91 € | 3.829,92 € | 319,16 € |
>4h bis 5h | 1,25 | 6.732,28 € | 1.944,88 € | 4.787,40 € | 398,95 € |
>5h bis 6h | 1,50 | 8.078,74 € | 2.333,86 € | 5.744,88 € | 478,74 € |
>6h bis 7h | 1,75 | 9.425,19 € | 2.722,83 € | 6.702,36 € | 558,53 € |
>7h bis 8h | 2,00 | 10.771,65 € | 3.111,81 € | 7.659,84 € | 638,32 € |
>8h bis 9h | 2,25 | 12.118,11 € | 3.500,79 € | 8.617,32 € | 718,11 € |
>9h | 2,50 | 13.464,56 € | 3.889,76 € | 9.574,80 € | 797,90 € |
Buchungszeit | Zeitfaktor | Gewichtungsfaktor | Erhöhungsbetrag | monatlich | |
---|---|---|---|---|---|
4,5 | 1,3 | ||||
>1h bis 2h | 0,50 | 2.819,66 € | 814,57 € | 2.005,09 € | 167,09 € |
>2h bis 3h | 0,75 | 4.229,48 € | 1.221,85 € | 3.007,63 € | 250,64 € |
>3h bis 4h | 1,00 | 5.639,31 € | 1.629,13 € | 4.010,18 € | 334,18 € |
>4h bis 5h | 1,25 | 7.049,14 € | 2.036,42 € | 5.012,72 € | 417,73 € |
>5h bis 6h | 1,50 | 8.458,97 € | 2.443,70 € | 6.015,26 € | 501,27 € |
>6h bis 7h | 1,75 | 9.868,79 € | 2.850,98 € | 7.017,81 € | 584,82 € |
>7h bis 8h | 2,00 | 11.278,62 € | 3.258,27 € | 8.020,35 € | 668,36 € |
>8h bis 9h | 2,25 | 12.688,45 € | 3.665,55 € | 9.022,90 € | 751,91 € |
>9h | 2,50 | 14.098,28 € | 4.072,84 € | 10.025,44 € | 835,45 € |
Der zusätzliche Zahlbetrag ist nachvollziehbar im Bescheid über das Tagespflegeentgelt auszuweisen.
Gegenüberzustellen ist immer die Situation eines gleichaltrigen Kindes mit und ohne Berücksichtigung der Behinderung.