Landesrecht
BayKiBiG und AVBayKiBiG

(zuletzt geändert am 28.03.2023)

1. Gesetzliche Förderung

Mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) am 1. August 2005 wurde die Kindertagespflege in die gesetzliche Förderung aufgenommen und zur 'Qualifizierten Kindertagespflege' aufgewertet.

Der Freistaat zahlt für jedes Kind in der Kindertagespflege eine staatliche Förderung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Voraussetzung ist eine kommunale Mitfinanzierung in mindestens gleicher Höhe (siehe Nr. 2).

Der jährliche staatliche Förderbetrag an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe errechnet sich aus dem Produkt des Basiswertes, dem jeweiligen Buchungszeitfaktor und dem Gewichtungsfaktor.

-        Basiswert

Der Basiswert wird jährlich durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales anhand der Entwicklung der Personalkosten angepasst und bekannt gegeben.

Durch Multiplikation mit dem Buchungszeit- bzw. Gewichtungsfaktor verändert sich der Förderbetrag.

-        Buchungszeit und Buchungszeitfaktor

Die Buchungszeit gibt den von den Eltern (Personensorgeberechtigten) mit der Tagespflegeperson vereinbarten Zeitrahmen an, den das Kind regelmäßig in der Kindertagespflege verbringt. Voraussetzung für eine staatliche Förderung ist eine Mindestbuchungszeit von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich (Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG). Täglich wechselnde Buchungszeiten werden dabei auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet.

Mit den Zeitfaktoren wird der unterschiedlichen Dauer der Betreuung der Kinder Rechnung getragen, sodass eine längere Betreuungszeit in der Kindertagespflege auch zu höheren Fördermitteln führt.

Die Buchungszeitfaktoren sind in § 24 AVBayKiBiG geregelt:

Für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder
0,5 für eine Buchungszeit von mehr als einer bis einschließlich zwei Stunden
0,75 für eine Buchungszeit von mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden

Für alle Kinder

1,00 für eine Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden
1,25 für eine Buchungszeit von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden
1,50 für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden
1,75 für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden
2,00 für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden
2,25 für eine Buchungszeit von mehr als acht bis einschließlich neun Stunden
2,50 für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden.

Eine Änderung der Buchung ist vorzunehmen, wenn die Abweichung durchschnittlich über eine Stunde pro Tag und länger als einen Kalendermonat andauert. Krankheits- oder Urlaubszeiten oder früheres Abholen der Kinder, aus welchem Grund auch immer, sind förderunschädlich. Bei unterschiedlicher Nutzung während der Woche wird ein Durchschnittswert gebucht.

-        Gewichtungsfaktoren

Unabhängig vom Alter gilt für Kinder in Kindertagespflege einheitlich der Gewichtungsfaktor 1,3 (Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG).

Für Kinder mit (drohender) Behinderung gilt der Faktor 4,5 (siehe Nr. 1.5 der Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen.

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2. Fördervoraussetzungen für die Tagespflege

Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe setzt nach Art. 20 BayKiBiG zunächst voraus, dass eine kommunale Förderung der Kindertagespflege in gleicher Höhe erfolgt.

Die Förderung von Tagespflegepersonen setzt nach Art. 20 BayKiBiG außerdem voraus:

  1. Qualifizierung
    Die Tagespflegeperson muss an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführten oder genehmigten Qualifizierungs-maßnahme teilgenommen haben, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 BayKiBiG orientiert.
     
  2. Vermittlung
    Die Tagespflegeperson muss vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden sein
     
  3. Verwandtschaftsgrad
    Die Tagespflegeperson darf mit dem zu betreuenden Kind jeweils bis zum dritten Grad nicht verwandt und nicht verschwägert sein.
     
  4. Pflegeerlaubnis
    Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.
     
  5. Begrenzung der Elternbeiträge
    Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Elternbeiträge sind auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt.
     
  6. Tagespflegeentgelt und Qualifizierungszuschlag
    Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt der Tagespflegeperson ein Tagespflegeentgelt (§ 23 SGB VIII) sowie zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags nach Maßgabe des § 18 AVBayKiBiG.
     
  7. Ersatzbetreuung
    Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson rechtzeitig eine Ersatzbetreuung sicher (§ 23 Abs. 4 SGB VIII).

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3. Fördervoraussetzungen für die Großtagespflege

Die Großtagespflege ist eine besondere Form der Kindertagespflege, bei der sich nach Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG bis zu drei Tagespflegepersonen zusammenschließen können. In der Großtagespflege dürfen bis zu 10 fremde Kinder gleichzeitig betreut werden bzw. bis zu insgesamt 16 Betreuungsverhältnisse eingegangen werden. Werden mehr als acht gleichzeitig anwesende Kinder betreut, muss mindestens eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft sein.

Grundsätzlich erfolgt die Förderung auch hier nach den Voraussetzungen des Art. 20 BayKiBiG an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weshalb sich kein Unterschied zur regulären Kindertagespflege ergibt.

Alternativ haben die Gemeinden nach Art. 20a BayKiBiG die Möglichkeit, die Großtagespflege einrichtungsähnlich zu fördern. Die staatliche Förderung erfolgt in diesem Fall direkt an die Gemeinde, diese verdoppelt den Förderbetrag und fördert den Träger der Großtagespflegestelle. Unberührt davon bleibt der Förderanspruch der Tagespflegepersonen gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Zahlung eines Tagespflegeentgelts (§ 23 SGB VIII).

Der Förderanspruch für die Großtagespflege nach Art. 20a BayKiBiG setzt voraus, dass

  1. in der Großtagespflege mindestens eine pädagogische Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig ist (dies gilt bei der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG auch, wenn weniger als neun Kinder betreut werden. Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG),
     
  2. die weiteren in der Großtagespflege tätigen Tagespflegepersonen, die nicht als pädagogische Fachkräfte anzusehen sind, erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn des Art. 20 Satz 1 Nr. 1 im Umfang von 160 Stunden teilgenommen haben,
     
  3. in dem Fall, dass die Tagespflegepersonen zusätzlich einen Anspruch auf Tagespflegeentgelt gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen, diese für die Inanspruchnahme der Großtagespflege keine Elternbeiträge erheben,
     
  4. die Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist,
     
  5. die Voraussetzungen der §§ 23, 43 SGB VIII vorliegen (Zahlung einer laufenden Geldleistung (Tagespflegentgelt), Sicherstellung der Ersatzbetreuung)

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