Was ist angemessen/leistungsgerecht?

(zuletzt geändert: 10.08.23)

Nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII umfasst die der Kindertagespflegeperson zu gewährende laufende Geldleistung:

  • die Erstattung „angemessener“ Kosten, die für den Sachaufwand entstehen,
  • einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, der „leistungsgerecht“ auszugestalten ist und hierbei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind,
  • die Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer „angemessenen“ Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer „angemessenen“ Alterssicherung,
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer „angemessenen“ Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.

Ob die vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor Ort gewährte laufende Geldleistung den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2, 2a S. 2, 3 SGB VIII entspricht, lässt sich nicht an einem einheitlichen Stundensatz festmachen. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist bezüglich der Höhe des Anerkennungsbetrages (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) vom Gesetz ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich eingeschränkt überprüft werden kann.

Es muss nachvollziehbar sein, nach welchen Kriterien ein „leistungsgerechter“ Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung festgelegt ist. Hierbei muss sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den Kriterien des § 23 Abs. 2a S. 3 SGB VIII orientieren: zeitlicher Umfang der Leistung, Anzahl und Förderbedarf der betreuten Kinder. Zudem können auch z. B. die örtlichen Gegebenheiten und das unterschiedliche Qualifikationsniveau von Kindertagespflegepersonen berücksichtigt werden.

Soweit das Gesetz die Erstattung „angemessener“ Kosten für Sachaufwand, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung verlangt, unterliegt das Kriterium der „Angemessenheit“ als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte.

Für die Überprüfung, ob die Kosten des Sachaufwandes angemessen sind, muss ggf. nachvollziehbar dargestellt werden können, welche einzelnen Sachkostenanteile in der Sachkostenpauschale enthaltenen sind.

Da die laufende Geldleistung zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VIII genannten Bestandteile enthält und diese Bestandteile nach zum Teil unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind, setzt eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach einzeln bestimmt werden. Ansonsten lässt sich nicht konkret feststellen, ob der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, der nach § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ob die Erstattung der der Kindertagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessen ist (vgl. Wiesner/Wapler/Schweigler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 23, Rn. 46; OVG NRW 22.08.2014, 12 A 591/14, VG München 24.02.2016, M 18 K 14.3472).

 In einigen nachfolgend beispielhaft genannten Urteilen wurde das Thema „angemessene/leistungsgerechte“ laufende Geldleistung behandelt:

VG Stuttgart 16.12.2011 Az.: 7 K 956/10
OVG NRW 15.10.2012 Az.: 12 A 1445/12
VG Frankfurt 23.04.2013 Az.: 7 K 2482/12.F
VGH BW 15.11.2013 Az.: 12 S 352/12
VG Düsseldorf 19.11.2013 Az.: 19 K 3745/13
VG Düsseldorf 17.12.2013 Az.: 19 K 6016/13
VG München 27.11.2013 Az.: M 18 K 13.1005
OVG NRW 22.08.2014 Az.: 12 A 591/14
VG Würzburg 15.01.2015 Az.: W 3 K 14.589
VG Düsseldorf 20.01.2015 Az.: 19 K 6520/14

Autor: BLJA

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