Anrechnung von Einnahmen aus der Tagespflege auf andere Leistungen

Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des Anspruches auf eine laufende Geldleistung davon ausgegangen, dass Tagespflegepersonen selbständig tätig werden. Dem Grunde nach sind daher zunächst alle aus dieser selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen als Einkommen zu werten.

Weil jedoch ein großer Teil des Entgelts, das die Tagespflegeperson erhält, zweck-gebunden zu verwenden ist (so der Sachaufwand in Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes und die nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene eigenverantwortliche Vorsorge), erfolgt im Regelfall eine Anrechnung von Einnahmen der Tagespflegeperson auf andere Leistungen nur für den Anteil der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, der unmittelbar als Einkommen der Tagespflegeperson zu werten ist.

Die Sachleistungen sind ausschließlich zur Deckung des Bedarfs eines Tagespflegekindes vorgesehen und können daher nicht dem Einkommen der Tagespflegeperson zugerechnet werden.

Auch die Erstattungen für nachgewiesene Aufwendungen für Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII sind kein Einkommen, weil sie zum einen für einen bestimmten Zweck vorgesehen sind und zum anderen als Ausgleich für bereits entstandene Belastungen gewährt werden.

Ausnahme: Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich im SGB II. Nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind die Leistungen nach § 23 SGB VIII bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen und stellen damit Betriebseinnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der in diesem Bereich anwendbaren Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) dar.

Das bedeutet zunächst, dass hier zunächst ohne Rücksicht auf die Zweckbindung auch der Sachaufwandsanteil des Tagespflegeentgelts nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Einkommen der Tagespflegeperson gewertet wird.

Erst in einem zweiten Schritt kann der Sachaufwand als Betriebsausgabe vom Einkommen der Tagespflegeperson abgesetzt werden. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Das Jugendamt hat die laufende pauschale Geldleistung in Teilbeträge aufgeschlüsselt, aus denen sich die Höhe des tatsächlichen Sachaufwands ergibt. In diesen Fällen wird der ausgewiesene Sachaufwand im Normalfall als notwendig anerkannt und nicht als Einkommen auf die Grundsicherungsleistung angerechnet.
     
  2. Der Sachaufwandsanteil des Tagespflegeentgelts entspricht einer bereits vom Jugendamt durchgeführten Monatsabrechnung, aus der hervorgeht, dass der bewilligte Betrag in etwa den tatsächlich notwendigen Betriebsausgaben der Tagespflegeperson entspricht. Für diesen Fall wird der vom Jugendamt ausgewiesene Betrag monatlich pauschal als Betriebsausgabe bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt. Geht der tatsächliche Aufwand im Einzelfall darüber hinaus, muss die Tagespflegeperson die höheren Aufwendungen nachweisen.
     
  3. Die Tagespflegeperson weist in einer Spitzabrechnung die tatsächlich entstandenen Sachaufwandskosten monatlich nach.

Die Kostenerstattungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII stellen keine Betriebseinnahmen der Tagespflegeperson dar und sind daher weder Einkommen noch spielen sie bei der Einkommensbereinigung eine Rolle.

Kindertagespflege
Logo: Kindertagespflege
In Zusammenarbeit mit:
Autor und Download