Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Allgemeine Fragen
Wie werden die Mittel regional verteilt?
Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich einer regionalen Verteilung der Mittel. Anträge werden nach dem Eingangszeitpunkt berücksichtigt.
An wen kann ich mich bei Interesse melden?
Ansprechpartner für
- Kindertageseinrichtung / Einrichtungsträger mit Interesse an der Einstellung einer Assistenzkraft sind zunächst die Gemeinden (Zuständigkeit Kindertagesbetreuung).
- Personen mit Interesse am Einsatz als Assistenzkraft sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt, Bereich Kindertageseinrichtungen).
- Personen mit Interesse am Einsatz als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege oder der Ersatzbetreuung sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt, Bereich Kindertagespflege).
Wann endet die Förderung im Rahmen der Richtlinie?
Der Geltungszeitraum der Richtlinie wurde mit der Änderungsbekanntmachung vom 29. April 2022 insgesamt bis zum 31. Dezember 2023 verlängert (s. Ziff. 9 der Richtlinie).
Die Wirkung dieser Bekanntmachung und damit die Übernahme des kommunalen Anteils durch eine vollständige staatliche Förderung wurden zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2023 außer Kraft.
Es ist möglich, dass eine Person beispielsweise vormittags als Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung und nachmittags als Tagespflegeperson nach § 43, 23 SGB VIII im eigentlichen Sinne, also z.B. als selbständige Tätigkeit in ihren eigenen Räumlichkeiten ausüben. Ausgeschlossen ist selbstverständlich ein zeitgleicher Einsatz in beiden Bereiche. Dies ist förderrechtlich ausgeschlossen.
Für die Tätigkeit als Tagespflegeperson wäre dann eine förmliche „Extra“-PE nach § 43 SGB VIII mit entsprechender Prüfung der Räumlichkeiten, Belastbarkeit insgesamt etc. notwendig.
Die Tätigkeit der Assistenzkraft in der Kita stellt keine Tagespflege i.S.d. § 43 SGB VIII dar. Die von der Assistenzkraft in der Kita betreuten Kinder werden nicht auf die möglichen Betreuungsverhältnisse nach Art. 9 BayKiBiG angerechnet, sodass die Möglichkeit der Kindertagespflege außerhalb der Tätigkeit in der Kita unberührt bleibt.
Können Hortkinder im Rahmen der Richtlinienförderung betreut werden?
Die Bundesmittel, die für das Förderprogramm eingesetzt werden, sind nach Maßgabe des KiTa-Qualitäts- und –Teilhabeverbesserungsgesetzes nur für den vorschulischen Bereich bestimmt. Dementsprechend können nur Assistenzkräfte oder Tagespflegepersonen in Festanstellung gefördert werden, die Kinder bis zur Einschulung betreuen.
Eine Assistenzkraft im Hort oder z. B. in einer MiniKita, in der ausschließlich Schulkinder betreut werden, ist daher nicht förderfähig. Der Einsatz einer Assistenzkraft in einer altersgemischten Einrichtung, in der auch Schulkinder betreut werden, ist förderunschädlich.
Assistenzkräfte in Kindertageseinrichtungen
Welche Voraussetzungen gelten für eine Anstellung von Assistenzkräften?
Eine Förderung von Assistenzkräften im Sinne der Richtlinie setzt voraus, dass
- die Anstellung der Assistenzkraft/-kräfte in einem Arbeitsverhältnis bei einem Träger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayKiBiG in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung erfolgt,
- die Bruttojahresvergütung der Assistenzkraft/-kräfte grundsätzlich die Höhe der staatlichen Förderung umfasst (unter Beachtung des Besserstellungsverbotes);
- die Assistenzkraft/-kräfte die Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllt/erfüllen
- die Assistenzkraft/-kräfte eine vom StMAS zertifizierte Zusatzqualifizierung mindestens im Umfang von 40 Stunden absolviert/absolvieren
- die Assistenzkraft/-kräfte an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mind. 15 Stunden teilnimmt/-nehmen.
Zudem
- erfolgt die Antragsstellung und Bewilligung entsprechend Nr. 7.3 der Richtlinie über das webbasierte Abrechnungssystem KiBiG.web (siehe auch „Wie erfolgt die Antragsstellung?“)
-
wird darauf hingewiesen, dass ein Beginn der Maßnahme ohne Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde sich förderschädlich auswirkt („vorzeitiger Maßnahmebeginn“).
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Der Einrichtungsträger sendet vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung des Systems KiBiG.web eine Erklärung an die Gemeinde, in welcher insbesondere die Kenntnis und Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen für die geplante Maßnahme(n) bestätigt werden.
Die Gemeinde nimmt diese Erklärung an und leitet diese als Antrag an die zuständige Bewilligungsbehörde weiter, sofern keine Einwände oder Unklarheiten bestehen. Bewilligungsbehörden bestimmen sich gemäß Ziff. 7.2 nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG. Dies sind
- bei kreisangehörigen Gemeinden die Kreisverwaltungsbehörden und
- bei kreisfreien Gemeinden die Regierungen.
Die Bewilligungsbehörde prüft ihrerseits diesen Antrag und gibt, sofern keine Einwände oder Unklarheiten bestehen, diesen gegenüber der Gemeinde frei. Der entsprechende Bewilligungsbescheid wird dabei über das KiBiG.web generiert.
Die Gemeinde erstellt auf dieser Grundlage einen Bescheid zur Weiterleitung der Mittel an den Einrichtungsträger, auch dieser kann über das KiBiG.web generiert werden.
Nach Eingang der Mittelbewilligung beim Einrichtungsträger kann mit der Maßnahme begonnen werden. Sobald der Zuwendungsbeschied vorliegt, kann der Träger bzw. die Kindertageseinrichtung mit der Maßnahme beginnen und z. B. vertragliche Vereinbarungen treffen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die zusätzliche Möglichkeit hin, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen, um ggf. einen förderschädlichen frühzeitigen Beginn auszuschließen (insbesondere AMS 2-2020).
Ausnahme: im Falle von Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft wird der Antrag direkt bei der Bewilligungsbehörde gestellt.
Welche Aufgaben können die Assistenzkräfte in den Kitas übernehmen? Gibt es hierzu Vorgaben?
Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte im Regelbetrieb bei der pädagogischen Arbeit. Entsprechend Nr. 4.1 b) liegt hierfür sowohl die persönliche Eignung als auch die fachliche Voraussetzung durch die vorbereitende Grundqualifizierung zur Tagespflegeperson sowie die Zusatzqualifikation vor. Gemäß diesen sollen die Assistenzkräfte eingesetzt werden.
Ein Einsatz von Assistenzkräften ausschließlich bzw. überwiegend im hauswirtschaftlichen Bereich wie Küchendienst o. ä. ohne Bezug zu den Kindern/ ohne pädagogischen Einsatz ist nicht förderfähig. Die Förderung der Tätigkeit als Assistenzkraft setzt voraus, dass der Schwerpunkt der Arbeit darin liegt, die Fach- und Ergänzungskräfte bei der pädagogischen Arbeit zu unterstützen und diese zu entlasten (z.B. Unterstützung in der Bring- und Abholphase, bei der Aufsicht, durch Übernahme der Schlafwache, durch Vorlesen usw.), Sonstige Tätigkeiten – wie z.B. Hilfe bei der Organisation des Kita-Alltags (Vorbereitung der Mahlzeiten, Gestaltung der Lernumgebung, Aufräumen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten) sind zwar möglich, müssen allerdings den wesentlich untergeordneten Anteil der zu erbringenden Leistung darstellen. Dies hat der Träger bei Ausübung seines Direktionsrechts strikt zu beachten, um die Förderfähigkeit nicht zu gefährden.
In den Randzeiten können Assistenzkräfte entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 5 Satz 1 AVBayKiBiG (vor 9 Uhr und nach 16 Uhr) in der Kindertageseinrichtung alleine höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreuen und bis zu drei Assistenzkräfte höchstens zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen. Hierfür wird jedoch eine Mindestqualifizierung von 160 Stunden vorausgesetzt.
Hat die Anstellung von Assistenzkräften Auswirkungen auf den Anstellungsschlüssel?
Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte im Regelbetrieb bei der pädagogischen Arbeit. Sie sind zusätzliche Kräfte und zählen nicht in den Anstellungsschlüssel.
In welchem Umfang können Können Assistenzkräfte auf geringfügiger Basis angestellt werden?
Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis entspricht nicht dem Zweck der Richtlinie bzw. der Intention des Richtliniengebers.
Empfohlen wird jedoch ausdrücklich, auf eine Anstellung bzw. Arbeitsverträge mit einer möglichst hohen regelmäßigen Zahl an Wochenstunden abzuschließen, um entsprechend hohe qualitative Effekte in den Einrichtungen zu erzielen sowie um den Assistenzkräften eine tatsächliche berufliche Alternative mit entsprechendem Einkommen zu ermöglichen.
Ist ein Einsatz von Assistenzkräften als „Springer“ möglich?
Der Einsatz von Assistenzkräften als „Springer“ ist nur in bestimmten Konstellationen förderbar.
Aus dem Zuwendungszweck – der Entlastung und Unterstützung des pädagogischen Personals – ergibt sich eine Anforderung an eine gewisse Kontinuität des Einsatzes. Wenn die Assistenzkraft nicht speziell und ausschließlich einer Kindertageseinrichtung zugeordnet ist, muss davon ausgegangen werden, dass weder die notwendige Bindung zu den Kindern aufgebaut werden kann, noch ein Grundmaß an verlässlichen Strukturen für die Kinder realisiert werden kann. Eine pauschale Rückmeldung für einen geplanten flexiblen Einsatz ohne feste Zuordnung zu einer Einrichtung ist daher grundsätzlich nicht möglich bzw. muss im Einzelfall genau geprüft werden.
Unproblematisch stellt sich hingegen ein fester Einsatz einer Assistenzkraft in zwei Einrichtungen dar, wobei es sich in diesem Fall dann entsprechend um zwei Maßnahmen handelt.
Wie wird die Eignung festgestellt und dokumentiert?
Die TPP muss die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllen.
Hierzu ist erforderlich:
- der Abschluss einer Qualifizierung für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson beim zuständigen TröffJH, die für eine Pflegeerlaubnis für Kindertagespflege ausreichend ist sowie
- eine Eignungsprüfung der sonstigen Voraussetzungen der persönlichen Eignung durch den zuständigen TröffJH.
Hier findet sich eine Orientierungshilfe zur Eignungsfeststellung von Tagespflegepersonen des Bayerischen Landesjugendamtes.
Die „Eignungsprüfung“ sollte analog der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII gestaltet sein - mit Ausnahme der Prüfung der räumlichen Verhältnisse. Dies ist entsprechend vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzustellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertageseinrichtung liegt, in der die TPP eingesetzt wird.
Sofern die TPP ausschließlich als Assistenzkraft arbeitet, ist der förmliche Akt der Pflegeerlaubnis entbehrlich, d. h. eine Feststellung der Voraussetzungen und die entsprechende Dokumentation ist ausreichend.
Sofern aus strukturellen Gründen die im Sinne der Richtlinie zuständigen Stelle beim TröffJH nicht identisch sind mit den grundsätzlich für die PE nach § 43 SGB VIII zuständigen Stellen, empfehlen wir ausdrücklich eine enge Zusammenarbeit bzw. ggf. einen Austausch im Wege der Amtshilfe beim Feststellungsverfahren für die Eignung. Dies dient auch dafür, ein möglichst einheitliches Vorgehen sicherzustellen.
Gilt die Eignungsprüfung auch bei einem Wechsel in eine andere Kindertageseinrichtung?
Zuständig für die Entscheidung über die persönliche Eignung ist der TröffJH, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertageseinrichtung liegt, in der die Assistenzkraft eingesetzt wird.
Wechselt die Assistenzkraft in eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines anderen TröffJH, so muss erneut ein Bescheid über die Eignung bzw. eine Pflegeerlaubnis eingeholt werden. Ist dabei der Umfang der Qualifizierung geringer als bei zuständigen TröffJH, muss die Eignung durch den zuständigen TröffJH bestätigt werden.
Welche fachlichen Voraussetzungen müssen Assistenzkräfte erfüllen?
Für den Einsatz als Assistenzkraft im Sinne der Richtlinie muss die Kraft die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllen.
Für eine Anstellung als Assistenzkraft in Kindertageseinrichtungen ist zudem nach Nr. 4.1 c) der Richtlinie eine zertifizierte Zusatzqualifizierung im Umfang von mindestens 40 Stunden zu absolvieren. Diese kann berufsbegleitend erfolgen und muss innerhalb eines Zeitraums von max. zwölf Monaten seit Beginn der Festanstellung abgeschlossen werden um die Förderfähigkeit der Richtlinie zur erhalten.
Gibt es Vorgaben zur Qualifizierung als TPP im Rahmen der Eignungsfeststellung?
Eine einheitliche Qualifizierung zur Pflegeerlaubnis von Tagespflegepersonen (PE nach § 43 SGB VIII) gibt es in Bayern nicht, ausgenommen eines Mindestumfangs von 160 Stunden Qualifizierung für die Refinanzierung nach dem BayKiBiG. Die Voraussetzungen für die Erteilung der PE erforderlichen Grundlagen legen die TröffJH vor Ort in eigener Zuständigkeit fest. Entsprechend können beispielsweise die Voraussetzungen in einem Landkreis 100 Stunden und in einem anderen Landkreis 300 Stunden betragen.
Was ist unter den jährlichen Fortbildungen zu verstehen und wer überprüft diese?
Gemäß der Richtlinie muss die Assistenzkraft an Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilnehmen. Die Pflicht zur Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfällt während der Qualifizierungsphase. Dies bedeutet, dass der Zeitraum für die Erbringung des jährlichen Fortbildungssolls erst im Bewilligungsjahr nach Absolvierung der 40-stündigen Zusatzqualifikation zu erbringen ist.
Die Fortbildungen sollen eine kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung gewährleisten sowie der regelmäßigen Vernetzung dienen. Die Fortbildungsinhalte müssen sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 BayKiBiG und dem 1. Abschnitt der Kinderbildungsverordnung sowie an die Inhalte des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP) orientieren.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsstunden sind zunächst auf der Arbeitsebene – also zwischen Einrichtungsträger und Assistenzkraft zu regeln und ggf. arbeitsvertraglich festzuhalten. Ein entsprechender Nachweis erfolgt insofern durch den Einrichtungsträger. Zudem prüfen die Bewilligungsbehörden nach Nr. 7.2 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 29 BayKiBiG im Zuwendungsbereich der Richtlinie im Rahmen der Belegprüfung die Ableistung des verpflichtenden jährlichen Fortbildungspensums.
Wer trägt die Kosten für die Qualifizierung und die Fortbildungen?
Die Kostenübernahme ist vor Ort zu klären. Träger von Kitas, die die Absicht haben, TPP als Assistenzkräfte in Kitas einzusetzen, können die Qualifizierung auch aus Mitteln des Leitungs- und Verwaltungsbonus bestreiten.
Seitens des StMAS wurde die Entwicklung der Qualifizierungskurse für die Multiplikatoren bezuschusst. Darüber hinaus stehen derzeit für Qualifizierungsmaßnahmen - die Grundqualifizierung als TPP, Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Stunden sowie die regelmäßigen, jährlichen Fortbildungen keine Haushaltsmittel zur Verfügung.
Können bereits eingestellte Kräfte gefördert werden?
Grundsätzlich sind Anträge auf eine Förderung vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn führt in der Regel zum Ausschluss der Förderung.
Wenn eine bereits eingestellte Kraft jedoch bisher noch nicht die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt hat, da sie z. B. keine Qualifikation zur TPP durchlaufen hatte, ist der Beginn der Maßnahme die Fortführung der Beschäftigung nach Erteilung der PE.
Wenn eine bereits angestellte Kraft die Qualifizierung und Eignung einer Tagespflegeperson aufweist, ist der Maßnahmebeginn die vertragliche Verpflichtung zur zertifizierten Qualifizierung im Umfang von 40 Stunden.
Ebenso kann ggf. eine neue arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Übernahme neuer Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie als neue Maßnahme gewertet werden. Zwingend ist hierbei jedoch eine klare Trennung der Arbeitsverhältnisse (vertraglich sowie inhaltlich).
Tagespflegepersonen (TPP) im Bereich der Kindertagespflege bzw. in der Ersatzbetreuung
Welche Fördervoraussetzungen gelten für die Anstellung von Tagespflegepersonen?
- Der Einsatz erfolgt nach Maßgabe der §§ 22, 23 Abs. 4 Satz 2 und 43 SGB VIII sowie unter Berücksichtigung von Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG;
- Die Festanstellung hat beim Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (TröffJH) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden zu erfolgen
- Die Bruttojahresvergütung der TPP muss mindestens die Höhe der staatlichen Förderung umfassen;
- Die TPP nimmt jährliche an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mind. 15 Stunden teil.
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Anträge sind vom TröffJH vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG zu stellen.
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren muss außerhalb des Abrechnungssystems KiBiG.web erfolgen. Die Antragsstellung, Bewilligung und Abrechnung erfolgen mittels schriftlichem Verfahren über die zuständigen Bewilligungsbehörden. Entsprechende Muster werden dort vorgehalten.
Bei wem und wie können die TPP angestellt werden?
Die Anstellung der TPP im Rahmen der Förderung nach Nr. 1.2 der Richtlinie ist ausschließlich beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich. Eine Anstellung bei bzw. Weiterleitung der Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe an freie Träger, Vereine etc. ist nicht förderfähig.
Die TPP können im Angestelltenverhältnis entweder in der Kindertagespflege im eigentlichen Sinne oder zur Ersatzbetreuung eingesetzt werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss dabei mindestens 19,5 Stunden betragen.
Wie hat eine Eignungsprüfung zu erfolgen?
Die Eignungsprüfung erfolgt im üblichen Verfahren durch den zuständigen TröffJH. Hierzu finden sich auch hier weiterführende Informationen.
Darüber hinaus wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Hinweise zur Eignungsprüfung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII veröffentlicht.
Für ausschließliche Betreuung im Rahmen der Ersatzbetreuung ist der förmliche Akt der Pflegeerlaubnis nicht erforderlich. Siehe hierzu auch: https://tagespflege.bayern.de/qualitaet/ersatzbetreuung/index.php
Das Zusatzmodul von 40 Stunden ist nur für den Einsatz als Assistenzkraft in Kindertageseinrichtungen erforderlich, nicht bei Festanstellung als TPP.
Ist eine TPP mit PE bereits vor Bewilligung der Förderung beim TröffJH beschäftigt und in der Kindertagespflege eingesetzt, stellt dies einen vorzeitigen Maßnahmebeginn dar, der nach zuwendungsrechtlichen Grundsätzen zwingend zum Ausschluss der Förderung führt.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt nicht vor, wenn es sich hierbei um einen Wechsel des Anstellungsverhältnisses – hier der Wechsel von Selbständigkeit in ein Festanstellungsverhältnis handelt. Dieser Wechsel entspricht dem Zweck der Richtlinie.
Können bei einem freien Träger angestellte TPP in ein Anstellungsverhältnis beim TröffJH wechseln?
Auch Tagespflegepersonen, die bereits eine Festanstellung bei einer kreisangehörigen Gemeinde oder einem freigemeinnützigen Träger hatte, kann im Falle eines Wechsels zu einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert werden.