Örtliche Zuständigkeit im Bereich der Kindertagespflege (bezogen auf die Pflegeerlaubnis)

(zuletzt aktualisiert am 15.01.2024)

Die Erteilung oder Versagung einer Pflegeerlaubnis (PE) stellen ebenso wie deren Rücknahme oder Widerruf Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X dar.
Örtlich zuständig für den Erlass dieser Verwaltungsakte ist nach § 87a Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn die Tagespflegeperson Kinder aus anderen Jugendamtsbezirken betreut, bedeutet das in der Konsequenz, dass die fachlichen Kriterien des zuständigen Jugendamtes auch von anderen Jugendämtern anzuerkennen sind, die Kinder durch die Tagespflegeperson betreuen lassen wollen.

Die Tagespflegeperson muss nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Aus diesem Grund muss die Tagespflegeperson bei einem Umzug in den Bereich eines anderen Jugendamtes dort erneut eine PE beantragen, weil zu prüfen ist, ob die Anforderungen des § 43 SGB VIII an die kindgerechten Räumlichkeiten auch am neuen Wohnort erfüllt werden.

Die bestehende Erlaubnis erlischt nach § 39 Abs. 2 SGB X kraft Gesetzes, ohne dass eine Rücknahme oder ein Widerruf nach § 87a Abs. 1 SGB VIII mit Verwaltungsakt erforderlich sind.

Seit 10.06.2021 gelten neue Zuständigkeitsregelungen zur Erteilung der PE (§ 87a Abs. 1 SGB VIII). Bereits erteilte PE behalten ihre Gültigkeit, solange eine neue Erteilung nicht aus anderen Gründen erforderlich ist.

Nach § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ist die Erlaubnis grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Im Falle eines Umzugs der Tagespflegeperson erlischt die PE auch dann, wenn die Befristung auf fünf Jahre noch nicht abgelaufen ist. Grund dafür ist, dass die gesetzliche Befristung auf fünf Jahre die Entscheidungshoheit durch die neue örtliche Zuständigkeit nicht überlagern darf.

Zuständig für die PE wird das Jugendamt am neuen  Ausübungs- bzw. Wohnort.

Autor: BLJA

Kindertagespflege
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