Wie setzt sich die laufende Geldleistung zusammen?

Die laufende Geldleistung enthält nach § 23 Abs. 2 SGB VIII folgende Komponenten:

  1. Einen Erstattungsbetrag zum Ausgleich angemessener Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes entstehen (Sachaufwand) nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII.

    Zum Sachaufwand gehören z.B. Kosten für Verpflegung, kindgerechte Raumausstattung, Spielmaterial, Kosten für Freizeitaktivitäten und Verbrauchskosten wie z.B. Wasser, Strom, Heizung, erhöhte Müllgebühren, Reinigungs- und Pflegematerial sowie Hygienebedarf.
    Die Aufwendungen der Kindertagespflegeperson sollen nach Art. 42 Abs. 2 AGSG in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden, der durch die Jugendämter festzusetzen ist.
    Die Höhe des Sachaufwandes orientiert sich grundsätzlich am Regelbedarf bei Grundsicherungsleistungen und dem tatsächlichen Umfang der Betreuungsstunden (mtl. je betreutem Kind).
    Auf entsprechenden Einzelnachweis kann auch ein höherer Sachaufwand erstattet werden.
     
  2. Einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII.

    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson muss leistungsgerecht ausgestaltet werden. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl und der individuelle Förderbedarf jedes betreuten Kindes zu berücksichtigen.
     
  3. Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.

    Kindertagespflegepersonen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die nachgewiesenen Beiträge der Kindertagespflegeperson zu einer angemessenen Unfallversicherung sind zu übernehmen. Als angemessen gilt hierbei jedenfalls der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.

    Die Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen für eine Unfallversicherung wird unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder nur einmalig gewährt. Betreut eine Kindertagespflegeperson Kinder aus mehreren Jugendamtsbezirken, übernimmt idR. das erstbelegende Jugendamt den Beitrag zur Unfallversicherung.
     
  4. Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.

    Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden pro betreutem Kind erstattet. Als Alterssicherung anerkannt werden die Beiträge zur Pflichtversicherung bzw. freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie mehr als 520 Euro monatlich verdienen und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. §§ 2 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

    Anerkannt wird zudem ein privater Altersvorsorgevertrag, der die Voraussetzungen der Zertifizierung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) erfüllt. Als Faustregel gilt, dass Verträge anzuerkennen sind, bei dem das Altersvorsorgekapital frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und die eine Kapitalisierung von Vorsorgebeträgen zur Vermögensbildung und eine Verwendung ggf. für andere Zwecke ausschließen. Dazu sollte im Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein entsprechender Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG aufgenommen worden sein.

    Untergrenze der Erstattung ist der jeweils aktuelle hälftige Beitrag für die Pflichtversicherung bzw. der Mindestbeitragssatz für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
    Es ist nicht zulässig, den Höchstbetrag der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen pauschal auf den Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen.

    Die Erstattung darf den hälftigen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auch dann nicht unterschreiten, wenn das Tagespflegeentgelt auf Grund eines Betreuungsumfangs von weniger als 40 Wochenstunden anteilig gekürzt wird.

    Alterssicherungsbeiträge, die sich in ihrer Höhe nicht ausschließlich nach der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson errechnen, sondern auch die Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten  außerhalb der Jugendhilfe einbeziehen, können bei der Feststellung des Erstattungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nur in dem Umfang berücksichtigt werden, der sich aus der Tagespflegetätigkeit ergibt.
     
  5. Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung
     
    1. Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen

      Selbständige Kindertagespflegepersonen unterliegen nicht kraft Gesetzes einer Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Betreut eine Kindertagespflegeperson dagegen ein Kind im Haushalt der Eltern, so wird sie nicht selbständig, sondern als weisungsabhängige/r Arbeitnehmer/in tätig und unterliegt der Versicherungspflicht (siehe unter b.)

      Ist der Verdienst der Kindertagespflegeperson aus der Tätigkeit für das Jugendamt so gering, dass die Möglichkeit einer Familienversicherung nach dem SGB V besteht, werden nachgewiesene Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nicht übernommen.

      Macht die Höhe des Einkommens aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erforderlich, sind die angemessenen Beitragsaufwendungen zur Hälfte zu erstatten.
      Als angemessen sind Beitragsaufwendungen in jedem Fall dann anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung handelt.

      Gleiches gilt für Versicherungen bei privaten Versicherungsträgern, wenn sich die Beitragssätze annähernd auf dem Beitragsniveau für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bewegen. Überschreitungen sollten aber in eingeschränktem Umfang möglich sein, sofern sich die Höhe der Vorsorgekosten im Rahmen einer angemessenen Lebensführung bewegt.
       
    2. Abhängig beschäftigte Kindertagespflegepersonen

      Kindertagespflege kann nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch im Haushalt der Eltern geleistet werden. Betreut eine Kindertagespflegeperson Kinder ausschließlich aus einem Haushalt oder im Haushalt der Eltern, kann ein Anstellungsverhältnis vorliegen. Die Eltern treten hier als Arbeitgeber der Kindertagespflegeperson auf und sind zunächst verpflichtet, Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Umlage zur Unfallversicherung zu übernehmen.
      Dieser arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Status der Kindertagespflegeperson sollte sich nicht zu Lasten der anspruchsberechtigten Kinder und Eltern auswirken. Grundsätzlich sollten daher auch bei einem Anstellungsverhältnis Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB VIII erstattet werden. Gleiches kann auch auf andere Anstellungsverhältnisse angewandt werden.

      Da es keine gesetzliche Regelung zu diesem besonderen Rechtsverhältnis gibt, kann z. B. mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 53 ff. SGB X zwischen dem Jugendamt und der Kindertagespflegeperson bzw. den Eltern die Abtretung des Erstattungsanspruches aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII an die Eltern vereinbart werden. Entsprechendes kann Anwendung finden, wenn die Kindertagespflegeperson z. B. bei einem Träger angestellt ist. 
  6. Weitere Informationen zur laufenden Geldleistung finden Sie auch in den Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege.

Autor: BLJA, zuletzt aktualisiert am 03.08.2023

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