Randzeitenbetreuung in Kindertageseinrichtungen durch Tagespflegepersonen nach § 16 Abs. 5 AVBayKiBiG

Mit der Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (AVBayKiBiG) zum 1. September 2013 wurde die Regelung des § 16 Abs. 5 AV BayKiBiG neu aufgenommen.

1Qualifizierte Tagespflegepersonen können in Kindertageseinrichtungen die Betreuung vor 9.00 Uhr und nach 16.00 Uhr übernehmen, wobei eine qualifizierte Tagespflegeperson höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu drei qualifizierte Tagespflegepersonen höchstens zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen dürfen. 2Qualifizierte Tagespflegepersonen sind Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege im Umfang von mindestens 160 Qualifizierungsstunden verfügen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

Zweck der Bestimmung

Die Vorschrift ermöglicht Trägern von Kindertageseinrichtungen den Einsatz von qualifizierten Tagespflegepersonen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. In Zeiten vor 9:00 Uhr und nach 16:00 Uhr können Tagespflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung übernehmen. Damit soll der Personaleinsatz in Kindertageseinrichtungen während der Randzeiten flexibilisiert werden. Mit der zusätzlichen Möglichkeit soll ein Bedarf an längeren Öffnungszeiten personell besser abgedeckt werden, um die Öffnungszeiten bedarfsgerecht auszugestalten.

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Voraussetzungen für den Einsatz von qualifizierten Tagespflegepersonen in Kindertageseinrichtungen nach § 16 Abs. 5 AVBayKiBiG

  • Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII
  • Mindestens 160 Qualifikationsstunden
  • Betreuung in Zeiten vor 9:00 Uhr und nach 16:00 Uhr alleine durch die TPP möglich
  • Eine TP betreut alleine in diesen Zeiten maximal bis zu 5 gleichzeitig anwesende Kinder
  • Die TPP kann natürlich auch nach 9:00 Uhr und vor 16:00 Uhr zusätzlich zum Stammpersonal eingesetzt werden.
  • Bis zu drei TP betreuen maximal 10 gleichzeitig anwesende Kinder
  • Erforderliche Sprachkenntnisse sind nachgewiesen
  • Kein Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII

Die Tätigkeit in einer Einrichtung kann neben der Tätigkeit als Tagespflegeperson erfolgen. Es erfolgt keine Anrechnung auf die maximal möglichen „acht Betreuungsverhältnisse“ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG.

Die in der Einrichtung beschäftigte Tagespflegeperson zählt nicht zum pädagogischen Personal im Sinne des § 16 Abs. 1 AVBayKiBiG, d. h. die Arbeitszeitstunden werden nicht im Anstellungsschlüssel berücksichtigt.

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